1956: In der sogenannten "Anstreicher-Entscheidung" entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass die katholische Kirche jedem Beschäftigten kündigen könne, der im Privatleben gegen fundamentale Glaubenssätze verstoße. Einem Mann, seit 20 Jahren bei einem katholischen Krankenhaus als Anstreicher beschäftigt, war gekündigt worden, weil er nach der Scheidung von seiner ersten Frau wieder geheiratet hatte. In mehreren späteren Entscheidungen erkennt das Bundesarbeitsgericht dagegen nur gestufte Loyalitätspflichten der Mitarbeiter an, je nach Nähe zum Verkündigungsauftrag.
1985: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das kirchliche Arbeitsrecht und spricht den Kirchen eine weit gefasste Autonomie zu. Es sei allein Sache der Kirche, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit ihrer Verkündigung erfordere", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" seien, was "Nähe" zu ihnen bedeute, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" seien und was als "Verstoß" dagegen anzusehen sei. Auch die Entscheidung darüber, ob kirchliche Arbeitnehmer je nach ihrer Funktion unterschiedlich starke Loyalitätspflichten im privaten Leben haben, soll die Kirche allein treffen.
September 2010: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof gibt einem wegen einer außerehelichen Beziehung vom Bistum Essen gekündigten Kirchenmusiker Recht in seiner Klage gegen die deutsche Justiz. Die kirchliche Kündigung habe sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, entscheiden die Richter in Straßburg. Deshalb hätten die deutschen Arbeitsgerichte, als er gegen diese Kündigung klagte, abwägen müssen, ob ein Organist so eng mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche verbunden sei, dass dies schwerer wiege als der Eingriff in die Privatsphäre.
Das in Deutschland geltende kirchliche Kündigungsrecht stellt das Urteil nicht grundsätzlich in Frage. 2004 hatte das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall das Recht der Kirchen bestätigt, von ihren Mitarbeitern die Einhaltung ihrer Grundsätze zu verlangen. Eine katholische Kirchengemeinde habe das Recht, einem Kirchenmusiker wegen dessen Wiederheirat zu kündigen.
September 2011: Das Bundesarbeitsgericht spricht dem Chefarzt eines katholischen Düsseldorfer Krankenhauses das Recht zu, trotz zweiter Eheschließung im Dienst zu bleiben. Zugleich bestätigt das oberste deutsche Sozialgericht aber, dass katholische Arbeitgeber Arbeitnehmern grundsätzlich kündigen können, wenn diese nach einer Scheidung erneut heiraten. Im konkreten Verfahren wurde die Aufhebung der Kündigung damit begründet, dass der Krankenhausträger mit katholischen und evangelischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen habe, gegenüber protestantischen Kräften aber bei erneuter Eheschließung nicht zum Mittel der Kündigung gegriffen hatte.
März 2012: In Königswinter entzieht erstmals eine Kommune einer katholischen Pfarrgemeinde die Trägerschaft eines Kindergartens. Zuvor hatte die Kirchengemeinde der beliebten Kita-Leiterin gekündigt, weil sie nach der Trennung von ihrem Mann mit einem neuen Partner zusammenlebt.
November 2012: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass Streiks in kirchlichen Betrieben unter stark eingeschränkten Bedingungen erlaubt sein können. Nicht erlaubt sind sie, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: wenn alle kirchlichen Unternehmen sich an die in paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzten Kommissionen ausgehandelten Ergebnisse zu Lohn, Arbeitszeit oder Urlaub halten; wenn eine unabhängige Schiedskommission Konflikte entscheidet und wenn die Gewerkschaften in allen Kommissionen vertreten sind.
Dezember 2012: Die Mehrheit des Bundestages stellt sich hinter das kirchliche Arbeitsrecht. Mit den Stimmen von Union, FDP und SPD wendet sich das Parlament gegen einen Antrag der Linksfraktion, der dieses Eigenrecht infrage stellte. Die Grünen enthalten sich der Stimme. Politiker von Union, FDP und SPD verlangen allerdings von den Kirchen eine konsequente Anwendung ihres Arbeitsrechts und beklagen Missstände.
April 2013: Ein Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters der Caritas.
Februar 2014: Die Grünen gründen eine Kommission zum Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften. Ein Thema ist das kirchliche Arbeitsrecht.
November 2014: Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2011 auf, das die Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus nach dessen zweiter Eheschließung für unwirksam erklärt hatte. Staatliche Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, "solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht".