Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW gibt es keine Begrenzung der Personenzahl. Bei Beisetzungen sind die Auflagen der Kommunen zu beachten.
Bei Beerdigungen von Corona-Infizierten kann der verschlossene Sarg während des Beerdigungsgottesdienstes im Kirchenraum aufgebahrt werden. Bei einer entsprechend den Vorgaben durchgeführten Versorgung des Leichnams durch das Beerdigungsinstitut und Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Hygienekonzepts ist aus medizinischer Sicht keine Gefährdung für die Gottesdienstbesucher zu erwarten. (Quelle: www.erzbistum-koeln.de / Stand: 08.05.2021)