Als im Frühsommer 2012 das Landgericht Köln die Beschneidung aus religiösen Gründen als Körperverletzung verurteilte, sah der Gesetzgeber Grund zum Handeln. Zügig legte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ein Gesetz vor, das die Jungenbeschneidung aus anderen als medizinischen Gründen erlaubt. Unverändert, wenn auch nach langer Debatte, wurde es im Dezember 2012 vom Parlament verabschiedet.
Das Gesetz regelt die Erlaubnis für eine Beschneidung auf Wunsch der Eltern im Paragrafen 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eltern können über die Vorhautentfernung entscheiden, solange sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird, die Betroffenen umfassend aufgeklärt wurden und eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann.
Im zweiten Absatz des Gesetzes ist zudem der Einsatz von speziell von der Religionsgesellschaft bestellten Beschneidern erlaubt. Ein Mohel ist vor allem bei Juden üblich. Nach der Thora wird ein Kind im Alter von acht Tagen an der Vorhaut beschnitten. Ein Mohel darf nach dem Gesetz den Eingriff bei Säuglingen im Alter von bis zu einem halben Jahr vornehmen.
Gegner der Beschneidung stoßen sich besonders an den Mohalim, weil diese nicht als Arzt ausgebildet sein müssen und daher nur begrenzt Möglichkeiten zur Betäubung haben. Andere wiederum argumentieren, sie seien erfahrener als mancher Arzt und schon deshalb zu bevorzugen. Muslime, die in der Regel Söhne im Grundschulalter beschneiden lassen, kennen ebenfalls spezielle Beschneider. Sie sind in Deutschland aber nicht üblich.