Das päpstliche Geheimnis rettet Missbrauchstäter nicht vor Strafverfolgung

Kein Schutz aus Rom

Jetzt hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auch den Vatikan erreicht: Italiens Medien zitieren ihren Vorwurf, die Kirchenspitze selbst behindere die Aufklärung von sexuellem Missbrauch. Dabei beansprucht das kirchliche Strafrecht keineswegs, an die Stelle staatlicher Gerichtsbarkeit zu treten.

Autor/in:
Burkhard Jürgens
 (DR)

Die Ministerin sagte, die Kurie ziehe solche Fälle an sich und stelle sie unter strenge Verschwiegenheit; sprach von einer "Mauer des Schweigens". Daraus wird in der italienischen Übersetzung ein böses Wort: omerta - die finstere Ehrenpflicht der Mafia, auf den Tod keine internen Geheimnisse preiszugeben. Doch das "secretum pontificium" (päpstliche Geheimnis) bedeutet keineswegs, dass die Kirche sich mit den Methoden der "ehrenwerten Gesellschaft" gegen juristische Ermittlungen abschirmt.

Das ministeriale Missverständnis wurzelt in den vatikanischen Richtlinien zum Umgang mit "besonders schweren Straftaten" (lateinisch: delicta graviora) innerhalb kirchenrechtlicher Verfahren. Papst Johannes Paul II. erließ dazu 2001 ein eigenes Dekret unter dem Titel "De delictis gravioribus". Es betrifft Verstöße, die der katholischen Kirche besonders heilig sind - die Eucharistie und die Beichte. Daneben nennt der Erlass auch Verstöße gegen das priesterliche Keuschheitsgebot, bei denen Minderjährige betroffen sind. In all diesen Fällen muss mit Blick auf die schweren kirchenrechtlichen Konsequenzen, die den Tätern drohen, die Glaubenskongregation eingeschaltet werden. Derartige Verfahren stehen unter dem besagten "secretum pontificium".

Diese Verschwiegenheitspflicht soll Opfern und Zeugen weitestgehenden Schutz garantieren und Beschuldigte vor öffentlicher Vorverurteilung und Rufschädigung bewahren. Die Diskretion geht so weit, dass der Name eines Klägers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung dem Beschuldigten oder dessen Anwalt mitgeteilt wird. Das Gerücht, dass es sich bei dem Erlass und seinen Ausführungsbestimmungen - unterzeichnet vom damaligen Glaubenspräfekten Kardinal Joseph Ratzinger - um Geheimdokumente handle, widerlegt sich von selbst: Die Vorschriften finden sich auf den vatikanischen Internetseiten, wenn auch nur im lateinischen Original.

"Nicht den Gang ziviler Maßnahme behindern"
Ein anderes Missverständnis betrifft die Rede von "Straftaten" in dem Erlass. Selbstverständlich geht es dabei ausschließlich um kirchenrechtliche Verstöße und Sanktionen. Ob jemand ein Beichtgespräch aufzeichnet und veröffentlicht, ist für weltliche Gerichte eine Bagatelle, für die Kirche aber ein schweres Vergehen.

Wenn ein Geistlicher sich jedoch an einem Ministranten vergreift, riskiert er zwei Strafverfahren: ein kirchliches, das ihn seinen Beruf kosten kann, und ein weltliches, das ihn womöglich ins Gefängnis bringt. Keineswegs beansprucht das kirchliche Strafrecht, an die Stelle staatlicher Gerichtsbarkeit zu treten.

So legen auch die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz von 2002 fest, dass in erwiesenen Fällen sexuellen Missbrauchs zur Selbstanzeige geraten oder aber die Staatsanwaltschaft direkt informiert wird. Noch striktere Regeln geben die Bischöfe in den USA vor: Nach den dortigen Erfahrungen mit Missbrauch durch Kleriker verpflichten sie sich, mit weltlichen Ermittlungsbehörden Hand in Hand zu arbeiten. "Die notwendige Beachtung der kirchenrechtlichen Normen innerhalb der Kirche zielt in keiner Weise darauf, den Gang irgendeiner zivilen Maßnahme zu behindern", heißt es in den vom Vatikan gebilligten US-Normen.

Meldepflicht nach Rom
Auch das innerkirchliche Verfahren hat sich mit "De delictis gravioribus" verschärft: Die Zuweisung an die Glaubenskongregation unterstreicht, wie ernst der Vatikan die Missbrauchsfälle nimmt. Die Meldepflicht nach Rom soll sicherstellen, dass solche Vorgänge nicht auf lokaler Ebene vertuscht werden, Täter und Opfer nicht von Dienstvorgesetzten oder Seelsorgern eingeschüchtert, gedeckt oder sonstwie beeinflusst werden können. Zudem sorgt die weltweite geltende Norm dafür, dass Vorfälle in Ländern, in denen Sex mit Minderjährigen vom Staat nicht strafrechtlich geahndet wird, wenigstens nach dem Kirchenrecht verfolgt werden.

Um eine bessere Aufarbeitung zu gewährleisten, verdoppelte Johannes Paul II. mit seinem Dekret auch die Verjährungsfrist für sexuelle Vergehen auf zehn Jahre, bei Minderjährigen auf zehn Jahre ab Erreichen der Volljährigkeit. Das "päpstliche Geheimnis" soll dabei eine unbefangene Aufklärung für den Teil ermöglichen, der die innerkirchliche Disziplin betrifft - und nicht etwa Schuldige oder deren Vorgesetzte schützen.