Organspende
Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßt Initiativen zur Stärkung der Organspende in Deutschland, lehnt aber die unter anderem von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) geforderte Widerspruchslösung ab. Die Einführung eines Organspenderegisters und das Ziel, dass sich die Menschen stärker als bisher mit der Frage der Organspende befassten, seien begrüßenswert, erklärte Pressesprecher Matthias Kopp in Bonn. Die Kirche sehe in der Organspende einen wichtigen Ausdruck der Nächstenliebe über den Tod hinaus.
Bluttest zur Früherkennung des Down-Syndroms
Der Bundestag hat kontrovers über vorgeburtliche Bluttests für Schwangere und ihre Aufnahme in den Leistungskatalog der Krankenkassen debattiert. Zahlreiche Abgeordnete bekundeten deutliche Vorbehalte gegen die Tests, die Trisomien bereits im Mutterleib erkennen können. In der Orientierungsdebatte warnten sie vor einer Diskriminierung behinderten Lebens. Befürworter hielten dagegen, dass vorgeburtliche Tests etwa auf das Down-Syndrom schon seit Jahrzehnten von den Kassen finanziert würden. Der Bluttest sei weit risikoärmer als etwa eine Fruchtwasseruntersuchung und werde auch schon von einigen privaten Krankenkassen finanziert. Es gehe um gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsleistungen, aber auch um das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Zu der ethisch brisanten Frage gibt es unterschiedliche Positionen in allen Fraktionen. Anlass der Debatte war die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses von Kassen, Ärzten und Patientenvertretern, das Verfahren zur Zulassung des Tests als Kassenleistung auf den Weg zu bringen.
Sterbehilfe
Das Bundesverfassungsgericht prüft in dieser Woche in einer mündlichen Verhandlung das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Ende 2015 stellte der Bundestag im Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches die Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Nahestehende Personen eines Todkranken sind davon ausgenommen. Verhandelt wird vor dem Zweiten Senat stellvertretend über sechs Verfassungsbeschwerden. Sie stammen von Sterbehilfevereinen, Ärzten und schwer Erkrankten. Letztere wollen geltend machen, dass sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ableiten lasse. Dieses Recht müsse auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter umfassen. Die Sterbehilfevereine sehen Grundrechte verletzt, weil ihre Mitglieder nicht tätig werden könnten. Die Ärzte argumentieren, der Paragraf stelle nicht sicher, dass im Einzelfall geleistete Suizidhilfe straffrei bleibe. Auch sei unklar, ob die Neuregelung bislang straffreie Formen der Sterbehilfe und Palliativmedizin erfasse. Dies verhindere am Patientenwohl orientierte Behandlung. (KNA)