Damit reagierte er am Dienstag in Berlin auf Reaktionen nach einem Interview, das er den Zeitungen der Essener Funke Mediengruppe (Dienstag) gegeben hatte.
Schuch hatte erklärt, AfD-Parteigänger, die sich menschenfeindlich äußern, sollten nicht bei Einrichtungen der evangelischen Wohlfahrt arbeiten: "Wer sich für die AfD einsetzt, muss gehen."
Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen
Arbeitsrechtler erklärten, die Mitgliedschaft und das Engagement für eine Partei seien kein Kündigungsgrund. Es könne aber Fälle geben, in denen Beschäftigten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten.
Der Diakonie-Präsident hatte erklärt, wer in die AfD eintrete oder für sie kandidiere, identifiziere sich mit der Partei. "Wer zum Beispiel Zuwanderer als bedrohliche Menschenmasse bezeichnet, hat bei der Diakonie keinen Platz. Oder: Wenn behinderte Menschen bei uns das Gefühl haben, die Mitarbeiter würden sie abwerten, dann muss man sich von solchen Beschäftigten trennen", sagte er den Funke-Zeitungen. Bislang sei der Diakonie Deutschland jedoch kein Fall einer Entlassung in diesem Zusammenhang bekannt.
Den Beschäftigten müsse zunächst in Gesprächen deutlich gemacht werden, dass für menschenfeindliche Äußerungen in Diakonie-Einrichtungen kein Platz sei. "Aber wenn das nichts ändert, muss es arbeitsrechtliche Konsequenzen geben", sagte der Diakonie-Präsident den Funke-Zeitungen.
Für den Schutz des Menschen
Er begründete seine Haltung mit dem Schutz der Menschen, die sich der Diakonie anvertrauen. Sie
müssten sich sicher fühlen können, erläuterte Schuch im Verlauf des Tages auf Nachfrage. Viele kämen aus verletzlichen Gruppen, etwa Menschen mit Behinderungen, Pflegebedürftige oder Geflüchtete.
Der Bochumer Arbeitsrechtler und Experte für kirchliches Arbeitsrecht, Jacob Joussen, sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd), allein aus einer Parteimitgliedschaft könnten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen. "Weder darf der Arbeitgeber danach fragen, noch ist eine Parteimitgliedschaft ein Kündigungsgrund", erklärte er.
Prüfungen im Einzelfall
Es drohten auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn der Beschäftigte für eine Partei zu einer Wahl antritt oder für sie wirbt, so Joussen. Eine Grenze werde aber möglicherweise überschritten, wenn ein Mitarbeiter, der eindeutig der Kirche zuzuordnen ist, etwa auf einer Veranstaltung gegen Ausländer hetze und damit die Grundwerte seines Dienstgebers und seine Loyalitätspflichten verletze. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.
Der Verband der Diakonischen Dienstgeber (VdDD) erklärte, es gehe darum, ob Beschäftigte mit ihren Äußerungen oder Aktivitäten das christliche Menschenbild infrage stellten oder verletzten.
Ein Sprecher des Verbandes sagte dem epd, wenn dies der Fall sei, müsse nach dem kirchlichen Arbeitsrecht das Gespräch gesucht werden. Ändere die Person ihr Verhalten nicht, seien arbeitsrechtliche Schritte möglich.
Arbeitsgruppe der Caritas berate ebenfalls den Umgang mit menschenfeindlichen Positionen
Auf Anfrage erklärte der Deutsche Caritasverband, derzeit berate eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Verbandes mit Verantwortlichen der deutschen Bistümer über konkrete arbeitsrechtliche Fragen, die sich aus extremistischen, rassistischen oder anderweitig menschenfeindlichen Positionen von Mitarbeitenden ergeben könnten.
Die Diakonie Deutschland ist der Bundesverband der Diakonischen Werke der evangelischen Landes- und Freikirchen sowie von Fachverbänden. Zur Diakonie gehören rund 33.000 Einrichtungen wie Pflegeheime, Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Beratungsstellen und Sozialstationen mit rund 627.000 Beschäftigten und etwa 700.000 ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern.