Dublin-Verfahren

 (DR)

Seit 2014 gilt die Dublin-III-Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein. Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. So soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag nur von einem EU-Mitgliedstaat geprüft wird. Demnach kann jeder Flüchtling nur in dem EU-Land einen Asylantrag stellen, das er als erstes betreten hat.

Hält ein Mitgliedstaat einen anderen für zuständig, kann er ein Übernahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen stellen. Stimmt dieser Staat zu, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Er kann einen Eilantrag dagegen stellen; andernfalls vereinbaren die Mitgliedstaaten die Überstellung.

Wird sie nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit an den Mitgliedstaat über, der um Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich in Strafhaft, kann sich diese Frist verlängern. In bestimmten Fällen sieht Dublin III eine Abschiebehaft vor, etwa bei ungeklärter Identität, verspäteter Antragstellung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit.

2013 stellte Deutschland laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 35.280 Übernahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten - achtmal so viele, wie es selbst erhielt (4.382). (kna)