"Wer mit Worten zum Töten anderer Menschen aufruft, liegt weit jenseits unserer Werte, die allen Menschen unabhängig ihrer politischen Einstellung ein Recht auf Leben und Unversehrtheit zusichern", sagte der Bischof von Dresden-Meißen am Dienstag auf Anfrage. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die vom Verfassungsschutz beobachtete Partei vorerst ihre Plakate mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" nicht abnehmen muss.
Eine Grenzüberschreitung
Timmerevers bezeichnete die Plakataktion als Grenzüberschreitung. "Solche Verrohung unseres Miteinanders können wir nicht hinnehmen. Bei allem Respekt für den hohen Wert der Meinungsfreiheit: im Wettstreit um öffentliche Aufmerksamkeit darf der Wert der Menschenwürde und der gegenseitigen Achtung nicht in solcher Form missachtet werden", betonte der Bischof.
Der Landesbischof der Evangelischen Kirche in Sachsen, Tobias Bilz, erklärte: "Der Wahlkampf in einer Demokratie muss trotz aller Konkurrenz zwischen Parteien und politischen Ideen von Respekt und Anstand geprägt sein. Die Wahl dazu zu nutzen, um Menschen gegeneinander aufzuhetzen - das tut man nicht! Ich bin mir sicher, dass dies nicht nur Christen, sondern die allermeisten Menschen in diesem Land so sehen."
Urteil nicht rechtskräftig
Die Stadt Zwickau hatte am vergangenen Mittwoch verfügt, dass die Partei besagte Plakate binnen drei Tagen abnehmen müsse, andernfalls entferne die Kommune sie selbst. Zur Begründung hieß es, dass der Slogan einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die Menschenwürde darstelle. Dagegen hatte die Partei per Eilantrag geklagt.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung nun damit, dass auf Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für Wahlwerbung nach einer summarischen Prüfung offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit vorlägen. Das Gericht ordnete allerdings an, dass ein Abstand von 100 Metern zu Wahlplakaten von Bündnis 90/Die Grünen eingehalten werden müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.