Klage eines Priestersohns erneut abgewiesen

Erzbistum Paderborn hält sich bedeckt

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Schadenersatzklage des Sohns eines katholischen Priesters zurückgewiesen. Es hat damit ein früheres Urteil des Landgerichts Paderborn im Ergebnis bestätigt, wie ein Sprecher des Oberlandesgerichts sagte.

Autor/in:
Michael Althaus
Anwalt im Gericht / © Pierre-Antoine Pluquet (KNA)
Anwalt im Gericht / © Pierre-Antoine Pluquet ( KNA )

Der Sprecher äußerte sich am Mittwoch gegenüber der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Der 52 Jahre alte Kläger hatte gegenüber seinem Vater und dem Erzbistum Paderborn als dessen Dienstgeber einen Anspruch auf gut 22.000 Euro geltend gemacht.

Dabei soll es sich um die Kosten handeln, die ihm für den Nachweis der Vaterschaft des Priesters entstanden sind, der inzwischen erbracht ist. Laut mündlicher Urteilsbegründung teile das Gericht nicht die Bewertung des Klägers, dass das Verhalten des beklagten Priesters sittenwidrig gewesen sei oder er betrügerisch gehandelt habe, so der Sprecher.

Der im Ruhestand lebende Geistliche des Erzbistums Paderborn soll als Vikar in Polen ein Verhältnis zu einer damals 19-Jährigen begonnen haben. Der gemeinsame Sohn, der 1989 nach Deutschland übersiedelte, kämpfte jahrelang vor Gerichten, um die Vaterschaft des Priesters feststellen zu lassen.

Keine Revision zugelassen

2016 musste sich der Geistliche einem Vaterschaftstest unterziehen, der ihn zu 99,9 Prozent als leiblichen Vater des Computergrafikers auswies. Die Schadenersatzklage des Mannes hatte das Landgericht Paderborn im vergangenen Jahr abgewiesen. Dagegen war er in Berufung gegangen.

Eine Revision gegen das nun verkündete Urteil ließ das Oberlandesgericht nach Angaben des Sprechers nicht zu. Allerdings habe der Kläger die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde dagegen beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Das Erzbistum Paderborn teilte auf Anfrage mit, sich nicht zu laufenden Verfahren zu äußeren. Zugleich verwies die Diözese darauf, dass für den Fall der Vaterschaft eines Priesters allein die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gelte.


Quelle:
KNA