In der am Montag veröffentlichten Stellungnahme des Deutschen Ethikrates bekräftigt das Expertengremium zugleich die Bedeutung des Verbots dieses sogenannten reproduktiven Klonens von Menschen. Für Deutschland sieht der Rat keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf zum Klonverbot. Allerdings empfiehlt er im Zusammenhang mit zwei möglichen Anwendungsbereichen neuer Stammzelltechniken, ethische und rechtliche Fragen zu klären.
Neue Herausforderung in Sachen Klonverbot
Neue Entwicklungen in der Stammzellforschung ermöglichen die Herstellung von künstlichen Keimzellen und Embryonen. In der Stellungnahme erörtert der Rat, inwiefern diese Entitäten von den einschlägigen Gesetzen in Deutschland erfasst werden. Für die "überwiegende Meinung" ist dies beim Embryonenschutzgesetz der Fall. Im Mittelpunkt stehen mögliche neue Herausforderungen für das Klonverbot und ethische Fragen, die sich im Zusammenhang mit den künstlichen Keimzellen ergeben.
Betroffen ist zum einen das Klonen von Menschen durch Zellkerntransfer oder unter Verwendung von "induzierten pluripotenten Stammzellen" (iPS-Zellen). Vor dem Hintergrund aktueller Forschungsergebnisse erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, "dass auch das Klonen von Menschen zu Fortpflanzungszwecken künftig zumindest technisch möglich wird", heißt es in der Stellungnahme.
Wo geht es hin mit der Stammzellen-Forschung?
Außerdem geht es um die Verwendung von Keimzellen, die aus iPS-Zellen gewonnen wurden. "Es ist nicht auszuschließen, dass künftig versucht wird, diese Technik auch beim Menschen zu Fortpflanzungszwecken einzusetzen, und zwar auch in Konstellationen, bei denen auf natürlichem Wege keine Fortpflanzung möglich ist", so die Expertise. Damit könnten gleichgeschlechtliche Paare versuchen, mit beiden Elternteilen genetisch verwandte Kinder zu erzeugen. Denkbar wäre laut Ethikrat sogar die Vereinigung künstlich hergestellter männlicher und weiblicher Keimzellen von ein und demselben Individuum.
Bedeutung von Natürlichkeit und Künstlichkeit
Der Rat spricht sich zunächst für präzisere und einheitliche rechtliche Bestimmungen in den einschlägigen Gesetzen aus, besonders für die Begriffe Embryo und Totipotenz (Anmerk.d.Red.: Fähigkeit zur Bildung des Ganzen). Ferner sollten nach Auffassung des Gremiums, die aus den neuen technischen Möglichkeiten zur Keimzellgewinnung resultierenden ethischen Fragen erörtert werden.
Der Ethikrat hegt dabei nicht nur Bedenken im Blick auf die medizinische Sicherheit und mögliche Auswirkungen auf die Nachkommen, sondern fordert eine öffentliche Diskussion zum Verhältnis der Generationen zueinander sowie zur Bedeutung von Natürlichkeit und Künstlichkeit am Anfang des menschlichen Lebens. Dabei sei auch zu klären, was es bedeute, "wenn im Rahmen der Fortpflanzung sowohl der Modus der Verschiedengeschlechtlichkeit als auch die Abstammung von zwei Personen aufgegeben würde".