Die Karfreitagsregelung in Österreich stellt eine in der EU verbotene Ungleichbehandlung aufgrund der Religion dar. Die Regelung sei für den Schutz der Religionsfreiheit nicht notwendig, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
In Österreich ist der Karfreitag seit den 1950er Jahren nur für Angehörige der evangelischen Kirchen und der altkatholischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag. Angehörige dieser Kirchen haben Anspruch auf das Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag gearbeitet haben. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht geändert habe, so der EuGH, müssten private Arbeitgeber auch anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag gewähren.
Die Regelung könne nicht als "spezifische Maßnahme" angesehen werden, mit denen eine Benachteiligung wegen der Religion ausgeglichen werde. Denn bei Angehörigen anderer Religionen, deren hohen Feiertage nicht mit denen in Österreich zusammenfallen, müsse der Arbeitgeber nur zustimmen, dass sie sich von ihrer Arbeit entfernen dürfen, um die religiösen Riten zu befolgen, heißt es im Urteil.
Geklagt hatte ein konfessionsloser Österreicher. Er verlangt von seinem Arbeitgeber ein Feiertagsentgelt für den Karfreitag 2015, an dem er gearbeitet hatte. Die evangelische Kirche in Österreich hat nach eigenen Angaben rund 298.000 Mitglieder, die katholische 5,1 Millionen. (KNA/ 22.1.19)