Ex-Verfassungsrichter plädiert für Abtreibungsparagrafen

"Erkämpfter Kompromiss"

Der frühere Verfassungsrichter Udo Steiner hat sich gegen eine Aufkündigung des Abtreibungsparagrafen 218 im Strafgesetzbuch ausgesprochen. Er bedauere sehr, dass wir den "erkämpften Kompromiss in Paragraf 218 in Frage stellen".

Symbolbild Frau mit einem Schwangerschaftstest / © Marian Weyo (shutterstock)
Symbolbild Frau mit einem Schwangerschaftstest / © Marian Weyo ( shutterstock )

Das, sagte Steiner am Montag der "Katholischen Sonntagszeitung für das Bistum Regensburg". Steiner ergänzte: "Wer den Schutz des ungeborenen Lebens in den ersten zwölf Wochen aus dem strafrechtlichen Schutz nimmt - das ist der Vorschlag der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission -, schlägt vor, was nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesfassungsgerichts verfassungswidrig ist." 

Bundesverfassungsgericht (dpa)
Bundesverfassungsgericht / ( dpa )

Steiner, von 1995 bis 2007 Richter am Bundesverfassungsgericht, fügte hinzu, er sei als Prozessbevollmächtigter der Bayerischen
Staatsregierung an zwei Abtreibungsprozessen beteiligt gewesen.

"Es war schwierig, beide Seiten zu diesem Kompromiss politisch zusammenzubringen. Beide können mit ihm leben: Für die einen ist es zu viel, für die anderen zu wenig Lebensschutz. Aber man hat sich drauf festgelegt. Ich würde mir nicht wünschen, dass wir etwa analog den Vereinigten Staaten wieder nicht nur eine Diskussion, sondern viel Agitation erleben müssten."

Anrufung Gottes im Grundgesetz als Transzendenz-Akzeptanz  

Zum Gottesbezug im Grundgesetz erklärte der Jurist, dieser sei politisch und verfassungsrechtlich nicht gefährdet. «Wir leben in einem religiös neutralen Staat. Deshalb können sich alle Religionen, die gottbezogen sind, in diesem Grundgesetz wiederfinden. Wir würden juristisch neutral interpretieren und sagen: Die Anrufung Gottes im Grundgesetz ist die Akzeptanz einer Transzendenz, und: Es gibt noch etwas, das mehr ist als der Staat und das über dem Staat steht. Sie ist die Antwort auf den Anspruch des totalen Staates in den Zeiten des Nationalsozialismus." Den Gottesbezug könne man nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Bundestages und des Bundesrats herausnehmen. 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland / © Sahara Prince (shutterstock)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland / © Sahara Prince ( shutterstock )

Im Blick auf die Kirchensteuer sagte Steiner, diese sei im politischen Raum kein zentrales Thema, "denn aus der Sicht der Politik ist ihre Zahlung freiwillig. Man kann sich ihr entziehen. Es geht hauptsächlich um eine innerkirchliche Diskussion. In der Kirche muss man wohl annehmen, dass die hohen Austrittszahlen von der Möglichkeit bestimmt sind, Kirchensteuer zu sparen."

Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich für alle Beteiligten strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:

Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle

Der Gesetzestext des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch behandelt den Schwangerschaftsabbruch. / © Harald Oppitz (KNA)
Der Gesetzestext des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch behandelt den Schwangerschaftsabbruch. / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA