Für das Erzbistum Köln gelten folgende Regelungen für Gottesdienste

Mindestabstand und Rückverfolgbarkeit

Es gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung zum Mindestabstand sowie zur einfachen Rückverfolgbarkeit.

Gottesdienstteilnehmende mit Corona-Abstand / © Cristian Gennari/Romano Siciliani (KNA)
Gottesdienstteilnehmende mit Corona-Abstand / © Cristian Gennari/Romano Siciliani ( KNA )

Es gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung zum Mindestabstand sowie zur einfachen Rückverfolgbarkeit.

Bei Einhaltung der Mindestabstände gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung der Gottesdienstbesucher.

Die Gottesdienstbesucher tragen eine Mund-Nase-Bedeckung, ausgenommen am Sitzplatz. Bei einem 7-Tages-Inzidenzwert über 35 ist eine Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitzplatz zu tragen.

Gottesdienstbesucher, die aus medizinischen Gründen mit Attest von der Maskenpflicht befreit sind, tragen ein Schutzvisier. Ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Lektoren und Vorsänger – unter Wahrung des Mindestabstandes. Kinder bis zum schulpflichtigen Alter sind von der Maskenpflicht befreit.

Wer Symptome einer Erkrankung aufweist oder bei wem der Verdacht auf Erkrankung besteht, soll auf die Teilnahme an Gottesdiensten verzichten. Er soll auch keinen liturgischen Dienst ausüben.

Die Sonntagspflicht bleibt vorerst ausgesetzt. Die Gläubigen sollen auf geeigneten Wegen ermuntert werden, den Sonntag auf eigene Weise zu heiligen, sofern ihnen der Besuch der Heiligen Messe nicht möglich ist. Hinweise auf Gottesdienstübertragungen finden Sie auf: www.erzbistum-koeln.de/livemesse

Das Gotteslob kann den Gläubigen zur Verfügung gestellt werden, wenn zwischen zwei Nutzungen mind. 72 Stunden liegen.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50 wird die zulässige Teilnehmerzahl pro Gottesdienst in einer Kirche auf 250 Personen begrenzt. Ausnahmsweise kann diese Zahl in einzelnen großen Kirchen überschritten werden, wenn ein Hygieneschutzkonzept vorliegt. Der Gemeindegesang wird nochmals reduziert, bleibt aber weiterhin möglich. 

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