Des Weiteren stehe die Kirchensteuer mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang, so heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (AZ: 5 K 1028/14.KO).
Die Eheleute hatten den Einzug der Kirchensteuer durch das Finanzamt als Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit und gegen die europäische Grundrechte-Charta betrachtet. Die Zahlungspflicht sei nicht zu rechtfertigen, weil Mitglieder der römisch-katholischen Kirche in anderen europäischen Staaten keine Steuern zahlen müssten, argumentierten sie. Außerdem erklärte das Ehepaar, dass eine Kirchensteuer nicht mehr zeitgemäß sei, da immer weniger Menschen Mitglied einer Religionsgemeinschaft seien.
Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit, erklärten die Koblenzer Richter. Auch der gesellschaftliche Wandel ändere daran nichts. Außerdem könne jede Religionsgemeinschaft selbst bestimmen, wie sie ihre Finanzverhältnisse gestalte, hieß es. Die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung ist Berufung zugelassen.
Klagen gegen die Kirchensteuer haben bereits mehrfach deutsche Gerichte beschäftigt. Dabei wurde die Regelung stets bestätigt, dass anerkannte Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern eine Steuer erheben und gegen Entgelt über die staatlichen Finanzbehörden einziehen lassen können.