Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Klage eines Mädchens auf Zulassung zum Staats- und Domchor in Berlin abgewiesen. Mit Blick auf den spezifischen Klang des reinen Knabenchores sei die Leitung des Ensembles berechtigt, Mädchen, deren Stimme diesem Klangbild nicht entsprechen, abzuweisen, sagte der Vorsitzende Richter, Jens Tegtmeier, in Berlin in seinem Urteil nach mehrstündiger Verhandlung. Dabei gehe in diesem Fall das Recht auf Kunstfreiheit aus Artikel 5 im Grundgesetz dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts aus Artikel 3 Absatz 3 vor.
Das bald zehnjährige Mädchen habe aufgrund seines vergleichsweise fortgeschrittenen Alters auch keinen Anspruch auf eine Ausbildung am Staats- und Domchor der Universität der Künste, um den spezifischen Klang eines Knabenchores zu erlernen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles ließ das Gericht die Berufung zur nächsten Instanz zu. (VG 3 K 113.19)
Geklagt hatte eine Neunjährige, die vom Berliner Staats- und Domchor der Universität der Künste nach einem Vorsingen abgelehnt worden war. Bei dem Ensemble handelt es sich um einen reinen Knabenchor und zugleich um das älteste musikalische Ensemble der Hauptstadt. Derzeit werden im Staats- und Domchor Berlin laut Homepage rund 250 Knaben- und über 75 junge Männerstimmen in elf unterschiedlichen Chorgruppen ausgebildet. (epd / 16.8.19)