1) Totalverbot: Die beiden CDU-Bundestagsabgeordneten Thomas Dörflinger und Patrick Sensburg wollen - abweichend zur bisherigen Rechtssetzung - jede Beihilfe zur Selbsttötung bestrafen. Jedem, der beim Suizid hilft, soll eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen.
2) Weitreichende Straflosigkeit: Demgegenüber plädiert eine Abgeordnetengruppe aus den Fraktionen der Linken, der Grünen und der SPD um Renate Künast, Kai Gehring (beide Grüne) und Petra Sitte (Linke) für eine weitreichende Straflosigkeit. Das gilt auch für Sterbehilfeorganisationen und Ärzte, die wiederholt Suizidbeihilfe leisten. Verbieten wollen die Abgeordneten einzig eine auf Kommerz angelegte gewerbsmäßige Suizidbeihilfe und die Werbung dafür.
3) Eingeschränkte Straflosigkeit: Eine aus allen vier Bundestagsfraktionen stammende Abgeordnetengruppe um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD) und Elisabeth Scharfenberg (Grüne) will nicht nur die kommerzielle "gewerbsmäßige" Suizidbeihilfe, sondern auch jede auf Wiederholung angelegte "geschäftsmäßige" Suizidbeihilfe unter Strafe stellen. Damit müssten auch nicht-kommerziell arbeitende Sterbehilfevereine oder Suizidhelfer wie der Berliner Arzt und Sterbehelfer Uwe-Christian Arnold, der mehr als 200 Menschen beim Suizid geholfen hat, mit Strafen rechnen. Die Beihilfe zur Selbsttötung im Einzelfall soll demgegenüber wie bisher grundsätzlich straffrei bleiben.
4) Ausdrückliche Legalisierung der Suizidbeihilfe durch Ärzte: Eine Abgeordnetengruppe um Peter Hintze (CDU) und Karl Lauterbach (SPD) will Ärzten die Beihilfe zur Selbsttötung unter bestimmten Umständen ausdrücklich erlauben. Voraussetzungen ist eine irreversibel zum Tode führende Erkrankung. Die Regelung wendet sich gegen mögliche Sanktionen durch das ärztliche Standesrecht und soll nicht im Strafrecht sondern im Zivilrecht geregelt werden. Ansonsten soll die Suizidbeihilfe wie bisher straffrei bleiben.
5) Keine Änderung der bestehenden Rechtslage: Ein Antrag von Abgeordneten um Katja Keuel (Grüne) spricht sich gegen neue Straftatbestände im Hinblick auf die Beihilfe zur Selbsttötung aus.