Laut Bundesverwaltungsgericht sind die staatliche Behörden verpflichtet, lebensbeendende Betäubungsmittel in Ausnahmefällen an schwerstkranke und unheilbare Personen auszugeben.
Respekt vor der Selbstbestimmung jedes Menschen
Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken verlangte demgegenüber eine Sicherstellung umfassender palliativer Versorgung für Sterbende in Deutschland. Dies gebiete der Respekt vor der Selbstbestimmung jedes Menschen und seiner unantastbaren Würde in der extremen Lebenssituation des Sterbens. Der ZdK-Hauptausschuss zeigte sich überzeugt, dass es bei dem gesetzlichen Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe "in außerordentlicher Weise gelungen ist, die Verfassungsgüter der Menschenwürde, der Selbstbestimmung, des Lebensschutzes und des Schutzes besonders schwacher Menschen in Einklang zu bringen".
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte Anfang März ein Recht von schwerstkranken Patienten auf einen selbstbestimmten Tod in bestimmten Fällen festgestellt. Der Staat dürfe in "extremen Ausnahmefällen" und bei einer unerträglichen Leidenssituation den Zugang zu einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nicht verwehren, das einem schwer und unheilbar kranken Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht.