Dieser Paragraph "spiegelt ein Frauenbild wider, das wir entschieden ablehnen", erklärte die BDKJ-Bundesvorsitzende Daniela Hottenbacher am Dienstag in Düsseldorf. "Frauen sind sehr wohl in der Lage, mit Hilfe von Informationen eine reflektierte Entscheidung zu fällen. Manipulation gedeiht dort, wo Informationen fehlen, nicht umgekehrt."
Der BDKJ kritisierte zudem eine aktuell schwierige Situation von Schwangeren im Konflikt. "In einigen Gegenden Deutschlands sind Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr zugänglich. Dadurch geraten Schwangere unter einen zusätzlichen Zeitdruck, der eine Entscheidung für oder gegen einen Abbruch erschwert", erklärte Hottenbacher.
Paragraf 219a im Strafgesetzbuch untersagt das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Als Strafmaß bei Zuwiderhandlung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Entscheidung des Bundeskabinetts
Das Bundeskabinett hatte im März beschlossen, das Werbeverbot für Abtreibungen zu streichen. Vorgesehen ist, die Zulässigkeit von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche generell im Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu regeln. Die katholische Bischofskonferenz wandte sich demgegenüber gegen eine Abschaffung.
"Sofern Reformbedarf besteht, halten wir eine Überarbeitung des Paragrafen 219a StGB weiterhin für den besseren Weg", erklärte der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing.
Grundsätzlich sei zu begrüßen, "dass die Bundesregierung das Werbeverbot nicht - wie ursprünglich vorgeschlagen - ersatzlos streichen will, sondern durchaus einen Regelungsbedarf für ein spezifisches Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche sieht", so Bätzing weiter.
Ungeborenes Leben schützenswert
Er äußerte die Sorge, dass durch eine Abschaffung das Schutzniveau zulasten des grundgesetzlich gebotenen Lebensschutzes zu sehr abgesenkt wird. Eine schwangere Frau in einer Konfliktsituation sei auf seriöse, verlässliche und neutrale Informationen angewiesen.
Zudem dürfe ein Schwangerschaftsabbruch nicht als ein alltäglicher, "der Normalität entsprechender Vorgang" erscheinen. Der unabhängigen psychosozialen Beratung und dem persönlichen Beratungsgespräch kämen hier eine zentrale Bedeutung zu. Sie müssten gestärkt werden.