Kirchenfinanzen in Deutschland

 (DR)

In Deutschland haben die Kirchen das von der Verfassung gesicherte Recht, von ihren Mitgliedern Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben. Diese Steuer ist die wichtigste Finanzquelle zur Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben in Seelsorge, Bildung und Sozialwesen. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der Einkommenssteuer. Die Kirchensteuer wird vom Staat eingezogen; er erhält für diesen Dienst rund drei Prozent des Aufkommens.

Die jährlichen Kirchensteuereinnahmen der katholischen Kirche übertreffen seit Mitte der 1980er Jahre die der Evangelischen Kirche in Deutschland. Bis 1983 lagen die Protestanten bei den Kirchensteuern vorne. Im vergangenen Jahr 2016 lagen die Kirchensteuereinnahmen bei 6,146 Milliarden Euro für die katholische und 5,454 Milliarden Euro für die evangelische Kirche. Im Vergleich zu 2015 (11,461 Milliarden Euro) ist die Zahl damit um rund 1,2 Prozent gestiegen und hat mit knapp 11,6 Milliarden Euro ein neues Rekordhoch erreicht.

Die meisten katholischen Bistümer und evangelischen Landeskirchen beziehen ferner Finanzleistungen des Staates, die historische Wurzeln haben. So erhielten 1803 zahlreiche deutsche Reichsfürsten für Gebietsverluste auf der linken Rheinseite Kirchengüter auf der rechten Rheinseite als Entschädigung. Die Fürsten verpflichteten sich im Gegenzug, den Kirchen regelmäßige Dotationen zu gewähren. Diese sogenannten altrechtlichen Staatsleistungen umfassen unter anderem die staatliche Übernahme von Gehältern für Bischöfe, Domherren und - in wenigen Fällen - auch Zuschüsse zu Pfarrergehältern. Die Dotationen wurden später von den deutschen Ländern übernommen. Neue Leistungen kamen nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 hinzu.

Für die großen und kleineren Glaubensgemeinschaften zusammen machen die "Staatsleistungen" nach Angaben von Kirchenrechtlern etwa 500 Millionen Euro pro Jahr aus. Artikel 138 des Grundgesetzes fordert eine Ablösung dieser Leistungen. Voraussetzung dafür wären Vereinbarungen mit den Kirchen auf Bundes- und auf Landesebene sowie entsprechende Gesetze. Derzeit gibt es in mehreren Bundesländern Verhandlungen darüber.

Davon zu unterscheiden sind freiwillige Leistungen des Staates. Hierzu zählen Zuschüsse im Alten-, Sozial- und Jugendbereich, die auch andere Träger erhalten. Darüber hinaus gibt es staatliche Leistungen zur Finanzierung der Militärseelsorge, der theologischen Fakultäten sowie des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. (kna/Stand 21.07.2017)