"Wir haben in Deutschland gute Erfahrungen damit gemacht, dass es für alle Religionsgemeinschaften einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Rahmen gibt und Besonderheiten der einzelnen Religionsgemeinschaften in Verträgen geklärt werden", sagte er dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Berlin. Davon solle man nicht "voreilig und ohne Not" abweichen.
Der Vorteil gegenüber einseitigen gesetzlichen Vorgaben sei eine stärkere Bindungskraft. "Die Religionsgemeinschaften bekommen nicht nur etwas vorgesetzt, sondern es ist im Konsens verhandelt", sagte der Juraprofessor, der auch das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) leitet.