Koalitions-Kompromiss zum Paragrafen 219a

Ergänzung durch weitere Ausnahme

Der Strafrechtsparagraf 219a verbietet die Werbung für Abtreibungen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse oder "in grob anstößiger Weise".

Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch / © Harald Oppitz (KNA)
Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch / © Harald Oppitz ( KNA )

Das öffentliche Anbieten "eigener oder fremder Dienste" zum Schwangerschaftsabbruch sowie Hinweise auf Abtreibungsmethoden werden mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet. Unter den Paragrafen fallen auch Informationen von Ärzten, die selbst Abtreibungen anbieten. Davon wiederum gibt es Ausnahmen.

Das Werbeverbot geht auf ein Gesetz der Nationalsozialisten aus dem Jahr 1933 zurück. Der Paragraf 219a wurde in der Bundesrepublik aber mehrfach angepasst. Öffentlich spielte er lange keine Rolle, obwohl nach Anzeigen von Lebensschützern gegen einzelne Ärzte ermittelt wurde. Seit im November 2017 aber die Gießener Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt wurde, steht die Forderung nach einer Abschaffung oder Reform des Paragrafen auf der Agenda.

Der Kompromiss von Union und SPD sieht nun vor, den Paragrafen 219a durch eine weitere Ausnahme zu ergänzen. Danach dürfen Ärzte und Kliniken öffentlich darüber informieren, dass sie Abbrüche vornehmen. Sie sollen auch weitere Informationen geben dürfen, insbesondere durch Verlinkung auf neutrale Stellen.

Mit einer weiteren Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz soll sichergestellt werden, dass die Bundesärztekammer eine Liste von Ärzten und Einrichtungen führt, die Abtreibungen vornehmen. Diese Liste soll monatlich aktualisiert und im Internet veröffentlicht werden und auch Angaben über die Methoden enthalten. 

Quelle:
epd