Das teilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg in einer Stellungnahme mit. Die Generalanwältin am EuGH sieht keine "unmittelbare Diskriminierung" des religiösen Bekenntnisses, wenn eine Muslimin am Arbeitsplatz kein Kopftuch tragen darf. Dies jedoch nur, wenn das Verbot auf einer allgemeinen Betriebsregelung beruht und nicht eine oder mehrere Religionen besonders benachteiligt. Generell müsse aber jeder Fall individuell bewertet werden, so die Richter. Ausschlaggebend könnten Größe und Auffälligkeit des religiösen Zeichens, die Art der Tätigkeit und der Kontext der Arbeit sein, heißt es in der Mitteilung.
Geklagt hatte die Muslimin Samira Achbita aus Belgien. Ihr war als Rezeptionistin bei einer Sicherheitsfirma nach drei Jahren gekündigt worden, weil sie darauf bestand, mit einem islamischen Kopftuch zu arbeiten. Unterstützt vom belgischen Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung verklagte sie die Firma auf Schadensersatz.
Ein belgisches Gericht wandte sich an den EuGH, damit dieser das Verbot religiöser Diskriminierung, das in einem EU-Gesetz niedergelegt ist, konkretisiert. Die Schlussanträge der Generalanwältin sind noch kein Urteil, das erst später folgt. Die Generalanwältin hat vielmehr den Auftrag, dem EuGH in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag zu machen, dem dieser dann allerdings häufig folgt. Letztlich muss dann im Lichte des EuGH-Urteils die belgische Justiz über den Fall entscheiden.