Kündigung wegen zweiter Ehe – Die wichtigsten Fragen zum Verfahren

 (DR)

Worum geht es?

Im Zentrum steht ein Mediziner, der seit dem Jahr 2000 als Chefarzt der Inneren Medizin an einer Düsseldorfer Klinik arbeitet. 2005 ließ sich der Mann von seiner ihm katholisch angetrauten Frau scheiden. Als er 2008 seine neue Partnerin standesamtlich heiratete, erhielt er die Kündigung. Dagegen klagte der Arzt. Während des bald zehn Jahre dauernden Rechtsstreits ist er nach Angaben seines Anwalts an dem Krankenhaus in derselben Position weiter beschäftigt.

Wie begründete die Klinik die Kündigung?

Der Einstellung des Mediziners beruhte nicht allein auf dem Arbeitsvertrag. Vielmehr wurde auch die sogenannte Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zugrundelegt, wie aus den Darstellungen der befassten Gerichte hervorgeht. Das Krankenhaus unterliegt der Aufsicht des Erzbistums Köln. Mit Blick auf die Grundordnung argumentierte die Kirchen-Seite, dass der Arzt durch die zweite Heirat seine Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis erheblich verletzt habe. Denn die Wiederverheiratung bedeute nach katholischem Kirchenrecht eine ungültige Ehe.

Wie verlief der Rechtsstreit bisher?

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Düsseldorf sowie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt urteilten zugunsten des Mannes. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob 2014 allerdings das BAG-Urteil auf. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe sah vor allem das im Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu wenig gewürdigt. Das BAG wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof.

Worüber entscheidet der EuGH?

Der EuGH legt das einschlägige EU-Gesetz aus dem Jahr 2000 zur Gleichbehandlung im Beruf aus - im Lichte der Auslegung muss dann die deutsche Justiz den Fall entscheiden. Beim EU-Gesetz soll der EuGH vor allem eines klären: Dürfen kirchliche Arbeitgeber an leitende Angestellte wie etwa Chefärzte verschiedene Maßstäbe für loyales Verhalten anlegen, je nachdem, ob diese ihrer Kirche angehören oder nicht? Denn die zur Kündigung führende Anforderung, keine katholisch gesehen ungültige Ehe einzugehen, wurde laut BAG nur an katholische Arbeitnehmer gestellt. Das EU-Gesetz sieht ausdrücklich Ausnahmeregeln zugunsten der Kirchen vor - entschieden wird nun, wie weit diese reichen. (epd)