Das war ein seit über 90 Jahren nicht mehr dagewesener Vorgang. Papst Franziskus befahl ihm zugleich, sich bis zu einem kirchlichen Prozess aus dem öffentlichen Leben zurückzuziehen und sein Priesteramt nicht mehr öffentlich auszuüben.
Laut dem Münsteraner Kirchenrechtler Klaus Lüdicke ist mit der Entlassung aus dem Kardinalsstand keine Vorverurteilung verbunden. Auch sei es nicht zulässig, in dem Rücktrittsangebot ein Schuldeingeständnis zu sehen. McCarrick könnte aber auch aus dem Priesterstand entlassen werden, wenn er nach Canon 1395 wegen Sexualdelikten rechtskräftig verurteilt wird. Bei Missbrauchsfällen sieht das Kirchenrecht nach den Worten Lüdickes auch Verjährungsfristen vor. Aber die Glaubenskongregation nutze ihre entsprechende Vollmacht, auch verjährte Taten zu verfolgen (KNA, 31.07.2018).