Obergericht mahnt enge Auslegung von NRW-Ladenöffnungsgesetz an

 (DR)

Die seit dem Frühjahr sehr weit gefassten Regelungen zur Ladenöffnung müssten einschränkender ausgelegt werden als viele Kommunen dies bislang täten, stellten die Richter in einer ausführlichen schriftlichen Begründung zu einer Entscheidung vom Monatsanfang klar. In dem strittigen Fall ging es um einen gekippten verkaufsoffenen Sonntag zweier Möbelmärkte in Bornheim zwischen Köln und Bonn.

Jede Gemeinde müsse im Einzelfall eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonn- und Feiertag genau prüfen und begründen, unterstrichen die Richter. Wie schon vor der Gesetzesänderung müsse es einen Anlass für die Sonntagsöffnung geben, etwa ein Stadtfest oder eine ähnliche Veranstaltung, die selbst mehr im Vordergrund stehen muss als die geöffneten Geschäfte. Sofern die Ladenöffnung der Stärkung des stationären Einzelhandels vor Ort dienen soll, müsse dies ebenfalls durch eine besondere Problemlage in der jeweiligen Kommune gerechtfertigt werden.

Mit dem Gesetz hatte die Landesregierung die Möglichkeiten des Einzelhandels erweitert, auch sonn- und feiertags zu öffnen. So wurde die Zahl der erlaubten verkaufsoffenen Sonntage von vier auf acht pro Kommune verdoppelt. Gleichzeitig wurden einige sehr allgemein gefasste mögliche Gründe für eine Sonntagsöffnung, etwa die Stärkung eines vielfältigen Einzelhandelsangebot, in den Gesetzestext aufgenommen.

Zuletzt hatten Verwaltungsgerichte immer wieder geplante verkaufsoffene Sonntage gekippt, nachdem die Gewerkschaft Verdi dagegen geklagt hatte. Sind die Ladenöffnungen gut begründet, finden sie aber statt. (dpa/Stand 14.11.2018)