Patientenschützer rät zur Auseinandersetzung mit neuer Pflegereform

"Früher Umzug kann Kosten sparen"

Es ist die größte Reform der Pflegeversicherung seit deren Bestehen. Ab Januar erhalten insbesondere Demenzkranke mehr Leistungen. Patientenschützer raten, sich schon heute mit der Reform vertraut zu machen.

Autor/in:
Christoph Arens
Pflegereform / © Arno Burgi (dpa)
Pflegereform / © Arno Burgi ( dpa )

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sollten sich schon heute mit der nächsten Stufe der Pflegereform vertraut machen. Das jedenfalls rät die Deutschen Stiftung Patientenschutz in einem 5-Punkte-Check.

Denn zum Jahreswechsel stehen grundlegende Veränderungen bei der Versicherung an. Die bisher drei Pflegestufen werden dann durch fünf Pflegegrade ersetzt. Dabei erhalten insbesondere Demenzkranke mehr Leistungen. Für Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werde es aber schwieriger, einen Pflegegrad zugesprochen zu bekommen, so die Patientenschützer.

Fester Eigenanteil in Heimen

Zudem ändern sich die Regelungen zur Kostenbeteiligung in Heimen. Bisher galt: Niedrige Pflegestufe, niedriger Eigenanteil. Künftig aber zahlt jeder Heimbewohner, unabhängig vom Grad seiner Pflegebedürftigkeit, einen festen Eigenanteil. Dieser Betrag wird für alle Bewohner eines Heimes einheitlich ermittelt.

Die Bundesregierung hat versprochen, dass bei der Eingruppierung in die neuen Pflegegrade keiner der dann 2,8 Millionen Leistungsbezieher schlechter gestellt werden soll. Es gebe einen Bestandsschutz, so Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Anpassungen zwischen den heutigen Pflegestufen und den künftigen Pflegegraden gebe es nur nach oben.

Allerdings: Für Menschen, die nach Einführung des neuen Systems pflegebedürftig werden, kann sich - verglichen mit dem alten System - durchaus eine Verschlechterung ergeben. Insbesondere Heimbewohnern mit niedriger Pflegestufe drohen nach Angaben des Vorstands der Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, Mehrbelastungen von bis zu mehreren hundert Euro pro Monat. "Diese Klippen können sie umschiffen, wenn sie jetzt die richtigen Entscheidungen treffen."

Warnung vor übereilter Einstufung in höhere Pflegestufe

So raten die Patientenschützer pflegebedürftigen Heimbewohnern, sich in diesem Jahr nicht mehr in eine höhere Pflegestufe drängen zu lassen. Viele Heimbetreiber versuchten, ihre Bewohner noch vor der nächsten Stufe der Pflegereform zu einem Höherstufungsantrag zu überreden, so Brysch. Für die Heime zahlt sich dies durch höhere Einnahmen aus. Doch für die Pflegebedürftigen bedeutet das Mehrkosten.

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, sollten nach der Empfehlung der Patientenschützer einen Antrag auf Pflegestufe noch im Jahr 2016 stellen - egal, ob es sich um den Erstantrag oder eine Höherstufung handelt. Sie bekommen dann Pflegegeld oder Sachleistungen entsprechend der ihnen zugesprochenen Pflegestufe. Zum Jahr 2017 wird ihnen automatisch der entsprechende neue Pflegegrad zugeordnet. Eine Neubegutachtung ist dazu nicht erforderlich.

Zu Hause lebende Pflegebedürftige mit niedriger Pflegestufe, die demnächst ohnehin in ein Heim ziehen wollen, sollten überlegen, ob es nicht sinnvoll sei, den Umzug noch 2016 ins Auge zu fassen, gibt Stiftungsvorstand Eugen Brysch zu bedenken. Bei niedriger Pflegestufe lohne sich ein Umzug noch in diesem Jahr. "Schon jetzt ist absehbar: Heimbewohner mit einer niedrigen Pflegestufe zahlen künftig einen höheren Eigenanteil an den Pflegekosten", so der Vorstand. "Wer erst 2017 in ein Pflegeheim zieht, hat den vollständigen Eigenanteil zu tragen. Nur wer noch in diesem Jahr umzieht, kann vom Bestandsschutz profitieren." 

Besonderheit für Demenzkranke

Mit Blick auf die höheren Leistungen für Demenzkranke rät Brysch Pflegebedürftigen, deren eingeschränkte Alltagskompetenz noch nicht festgestellt wurde, sie sollten die Einstufung noch im Jahr 2016 bei ihrer Pflegekasse beantragen. "Allen Pflegebedürftigen wird zum Jahr

2017 entsprechend ihrer Pflegestufe automatisch einer der neuen fünf Pflegegrade zugeordnet. Menschen mit einer anerkannten erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz vollziehen dann einen sogenannten doppelten Stufensprung." Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz werde ihnen beispielsweise bei bisheriger Pflegestufe I der Pflegegrad 2 zugeordnet. Durch eine festgestellte Einschränkung seiner Fähigkeiten zur Alltagsbewältigung werde einem Pflegebedürftigen mit der bisherigen Pflegestufe I hingegen direkt der Pflegegrad 3 zugesprochen.


Quelle:
KNA