Oder sie sollen mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen. Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die selbst nicht tarifgebunden sind, wird eine Refinanzierung der gezahlten Löhne bis zur Höhe von 10 Prozent über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet. Um prüfen zu können, ob die in den Pflegesatzvereinbarungen angegebenen Löhne auch tatsächlich bezahlt werden, erhalten Pflegekassen erweiterte Nachweisrechte.
Pflegebedürftige sollen finanziell nicht überfordert werden: Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim künftig neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zu den Pflegekosten, der mit der Dauer der Pflege steigt. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bedeutet das nach mehr als 24 Monaten Pflege durchschnittlich eine Entlastung der Heimbewohner von rund 410 Euro im Monat, nach mehr als 36 Monaten Pflege um rund 638 Euro im Monat. In der ambulanten Pflege sollen die Leistungsbeträge um 5 Prohent erhöht werden, um auch dort den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
(Quelle: kna, 02.06.2021)