In der Auseinandersetzung geht es um eine Anordnung der bayerischen Staatsregierung von 2018. Sie besagt: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen."
Werbemaßnahme des Christentums?
Der Bund für Geistesfreiheit (BfG) hat beantragt, die Vorschrift aufzuheben und den Staat zum Abhängen der Kreuze zu verpflichten.
Aus Sicht des Klägers ist das Kreuz in Behörden eine Werbemaßnahme zugunsten des Christentums, das ihn als Weltanschauungsgemeinschaft benachteiligt. Die Landesanwaltschaft wies zurück, dass die Staatsregierung mit ihrer Vorschrift eine religiöse Botschaft verbinde.
In dem Streit geht es um das Grundrecht der Glaubensfreiheit, das Grundrecht auf Gleichbehandlung und die staatliche Neutralitätspflicht. Deren Verbindung sei bisher ungeklärt, betonte die Gerichtspräsidentin. Zugleich äußerte sie die Vermutung, dass ihr Senat nicht die letzte Instanz sein werde, die sich mit diesem Problem befassen müsse.
Weltanschauliche "Konkurrenz"
Der Vertreter des Freistaats bezweifelte, dass jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werde, wenn er im Eingangsbereich einer Dienststelle kurzzeitig ein Kreuz anschauen müsse. Der Klägeranwalt sagte, schon die Existenz der Vorschrift stelle für den BfG einen substanziellen Nachteil im Verhältnis zur weltanschaulichen "Konkurrenz" dar. Sie diskriminiere alle Nicht-Christen im öffentlichen Bereich.
Der Landesanwalt sagte, die Anbringung von Kreuzen in Behörden sei "nicht mit einem Appell" verbunden. Wollte der Staat seine Bürger damit missionieren, wäre dies "selbstverständlich unzulässig". Das sei aber nicht der Fall. Die Gerichtspräsidentin sagte, offenkundig habe das Kreuz mehrere Bedeutungen.