Das Land bietet ihnen deshalb einen religionskundlichen Islamunterricht (Islamkunde) an. Die Islamkunde, früher islamische Unterweisung, wird in zwei Formen erteilt: als Teil des in Nordrhein-Westfalen staatlichen herkunftssprachlichen Unterrichts und als eigenständiges Unterrichtsfach in deutscher Sprache im Rahmen eines zeitlich nicht befristeten Schulversuchs.
Der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland und der Zentralrat der Muslime in Deutschland hatten seit 1998 auf Einführung eines allgemeinen islamischen Religionsunterrichts an Schulen in NRW geklagt. Dazu müssen sie vom Staat als Religionsgemeinschaft anerkannt sein. Wegen der fehlenden Anerkennung hat das Land 2012 einen provisorischen Islamunterricht eingeführt, an dem derzeit etwa 20.000 Schüler teilnehmen.
Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 9.11.2017, dass der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland und Zentralrat der Muslime in Deutschland nicht als Religionsgemeinschaften anzusehen sind, haben die Verbände auch keinen Anspruch auf die Einführung eines allgemeinen islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen nach ihren Grundsätzen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Dagegen können die Kläger nach den Angaben eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in Leipzig entscheiden müsste.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war nach Angaben des Vorsitzenden Richters insbesondere, dass in beiden Dachverbänden laut deren Satzung eine reale Durchsetzung von religiösen Lehrautoritäten bis in die untersten Ebenen der Mitgliedsverbände und Moscheegemeinden hinein nicht gegeben sei. Hinzu komme, dass der Zentralrat nicht als zuständig angesehen werde, identitätsstiftende Aufgaben wahrzunehmen. Beide Kriterien waren zuvor vom Bundesverwaltungsgericht als notwendig für eine Anerkennung als Religionsgemeinschaften formuliert worden.
Form und Inhalt bestimmt ein Beirat, in denen verschiedene Islamverbände und das Schulministerium Vertreter entsenden. Das Gremium erteilt auch die Lehrerlaubnis für die Pädagogen. Die Übergangslösung gilt bis 2019. Im Prozess machten Vertreter des NRW-Schulministeriums deutlich, dass das Land darüber hinaus an einem Religionsunterricht für die rund 400.000 muslimischen Schüler in NRW Interesse habe und diesen sicherstellen werde.