Wenn ein Mensch stirbt, müssen die Angehörigen dafür sorgen, dass er bestattet wird. Sind sie dazu finanziell nicht in der Lage, können sie einen Kostenübernahmeantrag nach dem Bundessozialhilfegesetz (SGB XII) stellen. Lassen sich in einem festgelegten Zeitraum keine Hinterbliebenen ausfindig machen, wird eine "Ordnungsbehördliche Bestattung" (Paragraf 16 Bestattungsgesetz) angeordnet.
Sozialbestattungen müssen einfach und ortsüblich gestaltet werden, dürfen aber nicht auffällig arm erscheinen. Der Standard umfasst unter anderem die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung, Überführung und Einäscherung, Sarg, Vorbereitung und Aufbewahrung des Leichnams, Bestatterleistungen, Kapellen- oder Trauerhallennutzung, Orgelspiel, Trauerredner oder geistliche Begleitung, Friedhofs- und Bestattungsgebühren sowie die Erstanlage der Grabstelle.
All das fällt bei einer Ordnungsbehördlichen Bestattung weg: Die Verstorbenen werden eingeäschert und ohne Trauerfeier anonym in einem Sammelgrab beigesetzt. Der Bestatter muss nicht ermitteln, ob es Angehörige gibt oder ob der Verstorbene einer Kirche angehörte. Auch muss er keine Bekanntmachung des Beisetzungstermins veranlassen. (epd)