Bei dem Schreiben, das als Antwort auf die Strafanzeige verschickt wurde, handelt es sich lediglich um eine Eingangsbestätigung der Strafanzeige und die Mitteilung des Aktenzeichens. Entgegen anders lautender falscher Meldungen hat die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen Rainer Maria Kardinal Woelki eingeleitet.
Es wird vielmehr zunächst durch die Staatsanwaltschaft geprüft, ob überhaupt Anlass besteht, Ermittlungen aufzunehmen. Demnach führt die Staatsanwaltschaft zurzeit kein Ermittlungsverfahren.
Bereits früher Anzeigen als unbegründet zurückgewiesen
Drei Priester - zwei aus Bayern, einer aus NRW - hatten Kardinal Woelki angezeigt. Zu dieser Anzeige hatte das Erzbistum Köln bereits ausführlich Stellung bezogen: "Der Verdacht gegen den Kölner Erzbischof, eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, ist geradezu absurd. Kardinal Woelki hat erklärt, dass er erst Ende Juni von dem Verdacht gegen den verstorbenen Stern-Singer-Chef Pilz erfahren habe. Das ist exakt im Einklang mit den tatsächlichen Abläufen. Am 24. Juni hat der Kardinal durch den damaligen Generalvikar von dem Verdacht erfahren. Das anschließende mit dem mutmaßlichen Betroffenen für den 27. Juni anberaumte Gespräch fand nicht statt, weil der Eingeladene nicht erschienen war. Stattdessen besuchte der Kardinal den Herrn an dessen Krankenbett zu einem seelsorgerischen Gespräch. Dass die Einladung bereits im Mai ausgesprochen worden war, steht in keiner Weise im Gegensatz zu der Eidesstattlichen Versicherung. Denn der Kardinal hatte schon vorher darum gebeten, alle Betroffenen, die das wünschten, zu einem persönlichen Gespräch einzuladen. Wie in jedem anderen Vorzimmer dieser Welt erledigt die Einladung und die Terminierung die dafür zuständige Mitarbeiterin – und natürlich nicht der Kardinal."
Bereits vor einigen Wochen hatte die Kölner Staatsanwaltschaft die Anzeigen von 30 Personen als unbegründet zurückgewiesen, weil es nicht einmal den Ansatz für einen Anfangsverdacht gegeben hatte. Ein begründeter Anfangsverdacht ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.