Ob sie ausreiche, sei eine andere Frage. Manche Spezialisten hätten sich eine grundlegendere Umgestaltung des kirchlichen Strafrechts gewünscht, was der Gesetzgeber nicht getan habe. Das Strafrecht sei in den Grundzügen erhalten geblieben; Neuakzentuierungen und Anpassungen gebe es im Detail, sagte der Kirchenrechtler.
Strafe möglichst vermieden
Das bisherige Strafrecht konnte aus seiner Sicht "bisweilen den Eindruck erwecken, als solle es möglichst zurückhaltend angewendet werden - gewissermaßen nur, wenn es gar nicht anders geht". Jetzt zeige sich der Gesetzgeber bemüht, das Strafrecht deutlicher als "Instrument der Hirtensorge zu profilieren", so Georg Bier. Bischöfe und andere Verantwortungsträger würden an ihre Aufgabe erinnert, das Wohl der Gemeinschaft und der einzelnen auch durch die Verhängung von Strafen zu schützen, wenn dies erforderlich sei. Deutlicher werde betont, dass Strafe manchmal sein müsse.
Gerechte Strafe
Bier wörtlich: "Der bisher eher unbestimmte Begriff der gerechten Strafe wird durch die Nennung von Einzelstrafen mit Inhalt gefüllt. Die Strafandrohung ist gewissermaßen präzisiert worden." Neu sei, dass "die Unschuldsvermutung nun auch in der katholischen Kirche ausdrücklich geregelt ist". Eine entsprechende Norm habe es bisher nicht gegeben.
Zu milde gegen Sexualstraftäter
Dass Kirche und Staat mit sexualisierter Gewalt strafrechtlich anders umgehen, hat für Bier vor allem mit den unterschiedlichen Möglichkeiten zu tun, die das jeweilige Strafrecht bietet. Das Problem der Vergangenheit sieht der Kirchenjurist nicht darin, dass die Kirche keine Gefängnisstrafen verhänge, die es in der Kirche nicht gebe; vielmehr habe die Kirche gegenüber Sexualstraftätern nicht jene strafrechtlichen Möglichkeiten genutzt und ausgeschöpft, die ihr "immer schon zu Gebote gestanden hätten".
Bis in die jüngste Vergangenheit habe der Eindruck entstehen können, Täterschutz gehe vor Opferschutz, so Bier. Das liege nicht am Strafrecht, sondern "an einer innerkirchlichen Mentalität und einer Einstellung, die es für den größtmöglichen Schaden hält, wenn das Ansehen der Kirche befleckt wird".
Klare Kriterien für Strafe
Mit der veröffentlichten Reform verschärfte die Kirche ihr Strafrecht. Delikte wie Missbrauch, Verletzung der Aufsichtspflicht und finanzielle Vergehen werden genauer bestimmt und stärker geahndet. Zudem formuliert das Gesetzbuch Strafen genauer. Dabei ist es Kirchenoberen nicht mehr freigestellt, ob sie erwiesene Vergehen bestrafen oder nicht. Das gilt nicht mehr nur für die Taten von Geistlichen, sondern für alle Gläubigen. Sexueller Missbrauch wird nicht mehr unter Verstößen gegen die Zölibatspflicht aufgeführt, sondern zählt wie Mord oder Abtreibung als Straftat "gegen Leben, Würde und Freiheit des Menschen".