Tariffindung der Kirchen ist schon lange umstritten

Chronologie des Streits um Streiks

Hier finden Sie wichtige Stationen der vergangenen Jahrzehnte in der Auseinandersetzung um ein eigenständiges kirchliches Arbeitsrecht.

 (DR)

1949: Das Grundgesetz übernimmt die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung. Danach können die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein eigenständiges Arbeitsrecht erlassen. Die Gewerkschaften hingegen argumentieren mit Artikel neun des Grundgesetzes: Die Koalitionsfreiheit und das daraus abgeleitete Streikrecht seien höher zu bewerten als das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.

1956: In der sogenannten "Anstreicher-Entscheidung" entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass die katholische Kirche jedem Beschäftigten kündigen könne, der im Privatleben gegen fundamentale Glaubenssätze verstoße.

1985: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das kirchliche Arbeitsrecht und spricht den Kirchen eine weit gefasste Autonomie zu. Es sei allein Sache der Kirche, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit ihrer Verkündigung erfordere" und welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" seien.

1993: Die katholischen Bischöfe erlassen eine Grundordnung, um der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten autonom regeln zu können, eine rechtliche Grundlage zu geben. Sie ist die wichtigste Rechtsquelle des Arbeitsrechts der Kirche.

Mai 2001: Die Gewerkschaft Verdi legt ein Gutachten des ehemaligen Verfassungsrichters Jürgen Kühling vor, in dem es heißt, das Recht der kirchlichen Angestellten auf Koalitionsfreiheit schließe das Streikrecht mit ein.

2007: Der katholische Wohlfahrtsverband Caritas verabschiedet Leitlinien, nach denen Ausgliederungen von Betriebsteilen aus tarifpolitischen Gründen nicht zulässig sind.

April 2010: Der vatikanische Gerichtshof entscheidet, dass in Deutschland kirchliche Rechtsträger durchaus Einrichtungen betreiben dürfen, ohne das kirchliche Arbeitsrecht anzuwenden.

September 2010: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof gibt einem wegen einer außerehelichen Beziehung vom Bistum Essen gekündigten Kirchenmusiker Recht in seiner Klage gegen die deutsche Justiz. Die kirchliche Kündigung habe sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, entscheiden die Richter in Straßburg. Deshalb hätten die deutschen Arbeitsgerichte abwägen müssen, ob ein Organist so eng mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche verbunden sei, dass dies schwerer wiege als der Eingriff in die Privatsphäre.

Januar 2011: Das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet mit Blick auf einen Streikaufruf der Gewerkschaft Verdi, dass gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen auch in kirchlichen Einrichtungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien.

März 2011: Gewerkschaften ist es nach einem Urteil des Hamburger Landesarbeitsgerichts nicht grundsätzlich verboten, in kirchlichen Einrichtungen zu Streiks aufzurufen.

Juni 2011: Der Verband der katholischen Diözesen Deutschlands verpflichtet die kirchlichen Unternehmen und Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, bis Ende 2013 die kirchliche Grundordnung und das kirchliche Tarifsystem verbindlich zu übernehmen. Sollte das nicht geschehen, fielen sie auch nicht mehr unter das kirchliche Arbeitsrecht.

September 2011: Das Bundesarbeitsgericht spricht dem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf das Recht zu, trotz zweiter Eheschließung im Dienst zu bleiben. Zugleich bestätigt das oberste deutsche Sozialgericht aber, dass katholische Arbeitgeber Arbeitnehmern grundsätzlich kündigen können, wenn diese nach einer Scheidung erneut heiraten. Im konkreten Verfahren wurde die Aufhebung der Kündigung damit begründet, dass der Krankenhausträger mit katholischen und evangelischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen habe, gegenüber protestantischen Kräften aber bei erneuter Eheschließung nicht zum Mittel der Kündigung gegriffen hatte.

November 2011: Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) spricht sich für ein Festhalten am eigenen kirchlichen Tarif- und Arbeitsrecht aus.

Januar 2012: Der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, Nikolaus Schneider, kritisiert Lohndumping im Bereich der Diakonie als "unerträglich". Zugleich wirft er Verdi eine Kampagne gegen das kirchliche Arbeitsrecht vor.

November 2012: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass Kirchenmitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen streiken dürfen. Streiks seien aber ausgeschlossen, wenn die Kirchen die Gewerkschaften in ihre Verhandlungen um bessere Arbeitsbedingungen einbinden. Die Richter bestätigten zugleich das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in arbeitsrechtlichen Fragen.

Dezember 2012: Die Mehrheit des Bundestages stellt sich hinter das kirchliche Arbeitsrecht. Mit den Stimmen von Union, FDP und SPD wendet sich das Parlament gegen einen Antrag der Linksfraktion, der dieses Eigenrecht infragestellte. Die Grünen enthalten sich der Stimme. Politiker von Union, FDP und SPD verlangen allerdings von den Kirchen eine konsequente Anwendung ihres Arbeitsrechts und beklagen Missstände.

April 2013: Verdi legt gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht Verfassungsbeschwerde ein.

November 2013: Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) beschließt ein reformiertes Arbeitsrecht für Kirchen- und Diakoniebeschäftigte, das Gewerkschaften mehr Mitwirkungsrechte einräumt. So können die 20 evangelischen Landeskirchen künftig wählen, ob auf ihrem Gebiet klassische Tarifverträge ausgehandelt werden oder wie bisher der sogenannte Dritte Weg beschritten wird. Dabei sollen die Vertreter der Mitarbeiter in den sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen künftig von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden entsandt werden. Ein Streikrecht will die Kirche aber auch künftig ausschließen.

September 2014: Verdi und der Diakonische Dienstgeberverband Niedersachsen (DNN) schließen einen ersten Flächentarifvertrag ab. Verdi bezeichnet dies als Durchbruch.

November 2014: Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2011 auf, das die Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus nach dessen zweiter Eheschließung für unwirksam erklärt hatte. Staatliche Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, "solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht".

Mai 2015: Die katholischen Bischöfe veröffentlichen eine reformierte Fassung des kirchlichen Arbeitsrechts für die mehr als 700.000 Mitarbeiter von katholischer Kirche und Caritas. Mit der Reform geht die Kirche auf wiederverheiratete Geschiedene und Mitarbeiter zu, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. Außerdem wird festgelegt, wie die Gewerkschaften künftig bei den Verhandlungen über kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen beteiligt werden.

2. September 2015: Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde von Verdi als unzulässig zurück. Eine Verfassungsbeschwerde könne nur derjenige einlegen, der "selbst, gegenwärtig und unmittelbar" in einem Grundrecht betroffen sei. Nach diesen Maßstäben sei die Gewerkschaft in Karlsruhe nicht beschwerdebefugt.

 


Quelle:
KNA