Urteil: Zwei-Jahres-Frist für Urnengräber ist rechtens

Zu kurze Ruhe?

Auch eine vergleichsweise kurze Ruhefrist bei Urnenbestattungen ist laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof zulässig. Eine Klägerin hatte die Friedhofssatzung der Stadt Olching moniert, weil dort die Ruhefrist für Urnengräber nur zwei Jahre betrage.

Urne / © Nicolas Armer (dpa)
Urne / © Nicolas Armer ( dpa )

Dagegen sieht die Satzung für eine Erdbestattung zwölf Jahre vor. Die Richter hatten am Mittwoch über den Normenkontrollantrag der Bürgerin aus der Kleinstadt Olching rund 20 Kilometer westlich von München zu entscheiden (AZ: 4 N 17.1197).

Tatsächlich liegt die Ruhefrist für Urnen nach einer Erdbestattung in den meisten Kommunen bei zehn Jahren plus x. Die Kommunen dürfen diese Fristen selbst festlegen. Die Frau hatte ihren Normenkontrollantrag damit begründet, dass die kurze Urnen-Ruhefrist in Olching einen "Verstoß gegen die postmortale Menschenwürde" darstellt. Menschliche Asche habe "den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung", die Friedhofssatzung der Stadt verstoße gegen das strafrechtliche Verbot der Störung der Totenruhe bei Urnenbestattungen.

Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

Dieser Sichtweise folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Die Richter sahen in der möglichen Umbettung der Urne nach zwei Jahren vom individuellen in ein anonymes Sammelgrab keine Herabwürdigung der Person. Auch die Achtung der Totenruhe sei dabei gegeben.

Der vierte Senat des Gerichtshofs hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das heißt, die Antragstellerin kann bis zu einem Monat, nachdem ihr die schriftliche Begründung des am Mittwoch mündlich verkündeten Urteils zugestellt wurde, Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einreichen. Deswegen ist die Entscheidung der Münchner Richter auch noch nicht rechtskräftig.


Quelle:
epd