- Auch im Todesfall gilt, dass keine öffentlichen Gottesdienste gefeiert werden können, so dass gemeinsame Exequien derzeit nicht möglich sind. Sie sollen nachgeholt werden, sobald dies wieder möglich sein wird.
- Dennoch halten wir unbedingt daran fest, dass für jeden Verstorbenen im engen zeitlichen Zusammenhang eine Hl. Messe gefeiert wird. Die Priester sind gehalten, diese Messfeiern unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu feiern. Dabei ist wünschenswert, wenn der Küster oder ein Ministrant stellvertretend für die Gläubigen mitfeiert und ggf. auch liturgische Dienste übernimmt.
- Trotz alledem ist nicht ausgeschlossen, dass eine Verabschiedung und die eigentliche Bestattung erfolgen kann. Hierbei sind die kommunalen Regelungen zu beachten, die – teilweise in unterschiedlicher Weise – vor Ort festlegen, was möglich ist. Diese kommunalen Bestimmungen sind auch für uns als kirchliche Vertreter und für die Friedhöfe in katholischer Trägerschaft maßgebend. (Der Bestatter wird ihnen dazu Auskunft geben können.) Die Liturgen haben die Aufgabe, die Verabschiedung und Bestattung im Rahmen der kommunalen Auflagen in einem möglichst würdigen Rahmen für die Trauergesellschaft zu vollziehen. All diese Einschnitte werden für die Hinterbliebenen im Zweifelsfall schmerzlich sein. Es gilt, die Situation einfühlsam zu erklären und um Verständnis zu werben. Beten Sie mit den Trauernden, damit diese daraus Kraft schöpfen können.
Diese Bestimmungen gelten vorerst bis zum 19. April 2020. Entsprechend den zukünftigen Entwicklungen werden wir zu gegebener Zeit eine Folgeregelung treffen. Außerdem darf ich schon darauf hinweisen, dass wir Sie bald mit weiteren Informationen rund um den gottesdienstlichen Bereich kontaktieren werden.
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