Nach Versetzung, Amtsverzicht oder Tod eines katholischen Bischofs machen Kirchenrecht und staatliches Recht klare Vorgaben für die Wahl des Nachfolgers. Für das Bistum Dresden-Meißen gelten hier die Bestimmungen des Badischen Konkordats von 1932 und des Reichskonkordats von 1933.
Eine wichtige Rolle spielt dabei das Dresdner Domkapitel, das auch den Bischof in Leitungsfragen berät und für die Gottesdienste an der Kathedrale verantwortlich ist. Das Priestergremium stellt ein Liste von Kandidaten für das Bischofsamt auf. Es ruft auch die Vertreter der diözesanen Räte auf, aus ihrer Sicht geeignete Personen zu benennen.
Die Personalvorschläge werden über den Apostolischen Nuntius, den Botschafter des Papstes, der ebenfalls Kandidaten benennen darf, nach Rom übermittelt. Die zuständige Bischofskongregation schickt dann eine Liste mit drei Namen an die Diözese zurück, wobei sie nicht an deren Vorschläge gebunden ist. Gemäß Badischem Konkordat muss aber mindestens einer der Kandidaten aus dem Bistum stammen.
Nach Eintreffen dieser Liste kommt das Domkapitel zur Wahl zusammen. Wenn sich die Domkapitulare in geheimer Abstimmung auf einen der drei Kandidaten einigen und dieser die Wahl annimmt, teilt der Domdekan das Wahlergebnis den Landesregierungen von Sachsen und Thüringen mit, auf deren Gebiet das Bistum liegt. Sie können politische Bedenken gegen den Kandidaten vorbringen, die jedoch kein staatliches Vetorecht bedeuten. Anschließend übermittelt das Domkapitel das Wahlergebnis dem Papst. Ihm ist die Ernennung des neuen Bischofs vorbehalten. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt gleichzeitig in Rom und im Bistum. (KNA)