Das Offizialat ist das in der katholischen Rechtsordnung für jedes Bistum vorgeschriebene Gericht, das über Klagen nach kanonischem Recht entscheidet.
Der Begriff Offizialat meinte ursprünglich einen Amtsbereich; heute steht er in aller Regel für das Gericht eines katholischen Bistums. In einigen deutschsprachigen Gebieten wird das bischöfliche Gericht auch Konsistorium genannt.
Das Offizialat mit seinen Mitarbeitern wird geleitet vom Offizial. Dieser ist der Gerichtsvikar des Bischofs, das heißt er leitet stellvertretend für den Bischof dessen Gerichtsbarkeit.
Die Aufgaben des Offizialats umfassen wegen anderweitiger Möglichkeiten des Rechtsschutzes einen eher begrenzten Bereich. Die hier geführten Verfahren sind fast ausschließlich eherechtlicher Art, um den kirchlichen Personenstand zu klären.
Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient dem Rechtsschutz innerhalb der Kirche - in Deutschland entsprechend dem Grundgesetz, das ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen anerkennt (Art. 4 und 140 GG).
Soweit die Kirche ihre eigenen Angelegenheiten mit Formen des staatlichen Rechts regelt, etwa mit Arbeitsverträgen, bleiben die staatlichen Gerichte für den Rechtsschutz zuständig. Für den Bereich des jeweiligen einzelnen Arbeitsverhältnisses gibt es kirchliche Schlichtungsverfahren. Für den Bereich der betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmung, die durch kirchlich erlassene Ordnungen geregelt wird, haben die deutschen Bischöfe eine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit eingerichtet - die rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.
Das kirchliche Gesetzbuch d.h. der Codex Iuris Canonici, bestimmt die rechtliche Struktur des Offizialats. Als Gericht I. Instanz ist das Kölner Offizialat zuständig innerhalb der eigenen Bistumsgrenzen, zudem seit dem 1. Mai 2009 für den Bereich des Bistums Essen. Als Gericht II. Instanz, das heißt als Berufungsgericht, ist das Kölner Offizialat zuständig für die Bistümer Aachen, Limburg, Münster, Trier; denn diese - und Essen - bilden eine Kirchenprovinz mit Köln als Erzbistum. Berufungsgerichte für Köln - mit Essen - sind Münster als II. Instanz und Freiburg i.Br. als III.Instanz.
Wegen des staatlichen Rechtsschutzes umfassen die Aufgaben der Offizialate in der Praxis einen eher kleinen Bereich. Bei den vor den Offzialaten geführten Verfahren geht es nahezu ausschließlich um eine Klärung des kirchlichen Personenstandes aufgrund des kirchlichen Eherechts.
(Erzbistum Köln)