Finanzierung der Pflege in stationären Einrichtungen

Pflegeversicherungsreform in Kraft / © Patrick Pleul (dpa)
Pflegeversicherungsreform in Kraft / © Patrick Pleul ( dpa )

Die Pflegeversicherung wurde 1995 als Teilabsicherung des Pflegerisikos eingeführt. Dadurch soll einerseits die finanzielle Belastung der Versicherten begrenzt werden, anderseits sollen die Lohnnebenkosten nicht über Gebühr ansteigen, um Deutschlands internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden.

Wählen Pflegebedürftige eine vollstationäre Pflege, bekommen sie bei Pflegegrad eins einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Im Pflegegrad zwei zahlt die Pflegekasse 770 Euro, im Pflegegrad drei 1.262 Euro, im Pflegegrad vier 1.775 Euro und im Pflegegrad fünf 2.005 Euro.

Meist reichen diese Beträge aber nicht aus, um Aufwendungen des Pflegeheims abzudecken. Deshalb müssen Pflegebedürftige einen Eigenanteil zahlen. Er unterscheidet sich von Einrichtung zu Einrichtung, ist aber innerhalb des jeweiligen Heims für die Pflegegrade zwei bis fünf einheitlich. Zusätzlich fallen weitere Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen an.

Nach Angaben des Verbandes der Ersatzkassen mussten Pflegebedürftige zuletzt immer mehr für die stationäre Betreuung im Heim ausgeben. Das hat dazu geführt, dass mittlerweile 36 Prozent der Pflegebedürftigen in Heimen Sozialhilfe benötigen, weil sie die Zuzahlungen nicht mehr aufbringen können.

Im dritten Quartal des Jahres 2020 lagen die Eigenanteile der Pflegeheimbewohner im Durchschnitt bei 2.076 Euro. Sie teilten sich auf in 794 Euro für die Pflegekosten, 774 für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, 453 Euro für die Investitionskosten und 55 Euro für die Kosten der neuen Pflegeausbildung.

Der Anstieg der Zuzahlungen begründet sich unter anderem damit, dass steigende Löhne für Pflegekräfte auch durch die Eigenanteile der Heimbewohner finanziert werden. Auch Investitionskosten, die nicht durch Bundesländer finanziert werden, können den Pflegebedürftigen von den Einrichtungen gesondert in Rechnung gestellt werden. (kna/15.03.2021)