Das von US-Präsident Donald Trump verhängte Einreiseverbot gegen Flüchtlinge und Bürger sieben mehrheitlich muslimischer Staaten widerspricht nach Einschätzung der Bundesregierung der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie ist das wichtigste internationale Dokument für den Flüchtlingsschutz und verpflichtet alle Unterzeichnerstaaten.
Das "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" - wie der eigentliche Titel lautet - wurde am 28. Juli 1951 unter dem Eindruck der Flüchtlingsströme der beiden Weltkriege verabschiedet. Deutschland gehörte zu den ersten Unterzeichnerstaaten.
Als Flüchtling gilt demnach jede Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Binnenflüchtlinge, die keine Staatsgrenze überschritten haben, sowie Wirtschafts- und Umweltflüchtlinge werden von der Konvention nicht unmittelbar erfasst.
Zu den Rechten der Flüchtlinge gehören laut Konvention der Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland, Religions- und Bewegungsfreiheit, der Schutz vor Zurückweisung ins Herkunftsland sowie das Recht auf den Erhalt von Reisedokumenten. Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen: Jeder Flüchtling hat freien Zugang zu Gerichten, darf bei der Arbeits- oder Wohnungssuche nicht diskriminiert werden und soll Zugang zu Unterricht und medizinischer Versorgung erhalten. Zugleich werden die Flüchtlinge verpflichtet, die Gesetze des Landes einzuhalten.
Die Genfer Flüchtlingskonvention war zunächst darauf beschränkt, europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. 1967 wurde der Wirkungsbereich der Konvention sowohl zeitlich als auch geografisch erweitert. Mehr als 140 Staaten sind bisher der Genfer Flüchtlingskonvention und/oder dem Protokoll von 1967 beigetreten.
Ein Recht auf Asyl räumt der Text nicht ausdrücklich ein; es wird auch kein spezielles Verfahren zur Anerkennung als Flüchtling aufgeführt. Flüchtlinge können auch in ein sogenanntes sicheres Drittland abgeschoben werden. (kna)