Gesetzlicher Mindestlohn

 © Jens Büttner (dpa)
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Der Bundestag hat am Donnerstag mit den Stimmen der Union, der SPD und der Grünen das Gesetz zum Mindestlohn verabschiedet. Die Linksfraktion enthielt sich. Das Tarifpaket sieht vor, erstmals in Deutschland einen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro ab 2015 einzuführen. Tarifverträge mit einem niedrigeren Brutto-Stundenlohn sollen in einer Übergangsphase jedoch bis Ende 2016 gültig bleiben können, so dass der Mindestlohn erst ab 2017 voll greift. Zu den Ausnahmen gehören Langzeitarbeitslose sowie unter 18-Jährige.

Die Kirchen hatten bei einer Anhörung zu Wochenbeginn grundsätzlich den Mindestlohn befürwortet. Damit werde den Auswüchsen eines unregulierten Arbeitsmarktes entgegengetreten, Menschen vor Ausbeutung zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen durch Lohndumping zu verhindern.

In Deutschland gilt damit zum 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Am 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 erhöht. In vielen Branchen mit Tarifbindung gibt es eigene Mindestlöhne, die häufig schon vor der Einführung der gesetzlichen Lohnuntergrenze höher lagen. Sie wurden nicht vom neuen Mindestlohn verdrängt - es sei denn, sie lagen darunter.

Von Anfang an - und noch immer - gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn: Jugendliche unter 18, Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Beschäftigung, Praktikanten, deren Praktikum verpflichtender Teil einer Ausbildung oder kürzer als drei Monate ist, und Ehrenamtler bekommen ihn nicht.

Auch in einigen Branchen wurde er noch nachgezogen. Die Zeitungszusteller werden erst ab 2017 mit einem Mindestlohn bezahlt. Sie erhalten zunächst 8,50 Euro pro Stunde, den vollen Mindestlohn von 8,84 Euro bekommen sie erst ab 2018. Wäschereimitarbeiter in Ostdeutschland bekommen bis September 2017 noch 8,75 Euro Branchenmindestlohn. In der Forstwirtschaft und im Gartenbau wird ab Januar 8,60 Euro pro Stunde gezahlt. (epd)