Kurzarbeitergeld

Geldbeutel mit Münzen / © Africa Studio (shutterstock)
Geldbeutel mit Münzen / © Africa Studio ( shutterstock )

Die Agenturen für Arbeit zahlen Kurzarbeitergeld, damit Unternehmen bei kurzfristigem Arbeitsausfall betriebsbedingte Kündigungen vermeiden. Dabei muss ein "erheblicher Arbeitsausfall" vorliegen und dieser auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis wie der Corona-Krise beruhen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitsausfall als vorübergehend zu betrachten und unvermeidbar ist.

Das Kurzarbeitergeld kann darüber hinaus nur dann ausgezahlt werden, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten in dem betroffenen Betrieb wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als zehn Prozent vermindertes Entgelt erzielt. Die letzte Bedingung hat die Bundesregierung in der Corona-Krise gelockert: Hier besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits, wenn lediglich ein Zehntel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein deutlich vermindertes Entgelt erzielt. Diese Sonderregelung trat rückwirkend zum 1. März in Kraft, das Geld wird entsprechend rückwirkend ausgezahlt.

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent. Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge erstattet. (epd/Stand 17.03.2020)