Die Koalitionsfraktionen aus Union und SPD wollen die Kurzzeitpflege in Deutschland stärken. Kurzzeitpflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden können. Sie werden dann für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.
Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn die pflegende Person selbst erkrankt ist. Häufig ist die Kurzzeitpflege eine große Hilfe, um nach einem Krankenhausaufenthalt den erforderlichen Pflegebedarf sicher zu stellen oder die häusliche Pflegesituation zu organisieren.
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Dazu kommen 100 Prozent des möglicherweise nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, also insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr.
Die in den Heimen berechneten Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen grundsätzlich selber tragen. Sie können sie aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse über den "Entlastungsbetrag" teilweise erstatten lassen. Seit 2017 hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen "Entlastungsbetrag" in Höhe von 125 Euro. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart werden und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. (KNA, 6.12.19)