Ein Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und von einem Amtsgericht verhängt. Damit wird eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden. Viele Beschuldigte akzeptieren daher den Strafbefehl, um nicht vor Gericht erscheinen zu müssen. In der Regel geht es um geringfügige Delikte, also "leichte Kriminalität".
Die mit dem schriftlichen Strafbefehl verbundene Geldstrafe ist aus einer bestimmten Zahl von Tagessätzen und einer Tagessatzhöhe zusammengesetzt. In der Regel entspricht ein Tagessatz rund 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Wer monatlich 1.800 Euro netto verdient, muss mit einem Tagessatz von rund 60 Euro rechnen.
Anders als bei einem Urteil muss bei einem Strafbefehl die Schuld des Beschuldigten nicht zur festen Überzeugung des Gerichts feststehen. Es reicht schon aus, wenn ein "hinreichender Tatverdacht" vorliegt, also wenn nach Aktenlage die Verurteilung in einer möglichen Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Hat der Richter keine Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so erlässt er den Strafbefehl - und stellt ihn dem Beschuldigten zu. Einspruch kann nur binnen zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Strafbefehl rechtskräftig. (KNA)