Der Ehebund zwischen Mann und Frau ist aus katholischer Sicht ein Abbild des Bundes Gottes mit den Menschen. Deshalb betrachtet die Kirche die Ehe als unauflöslich. Handelt es sich um eine Ehe unter Getauften (auch nichtkatholischen), so hat die Ehe zugleich den Charakter eines Sakraments, also gewissermaßen einer heiligen Verbindung. Eine gültig geschlossene und geschlechtlich vollzogene Ehe zwischen Getauften kann nach dem katholischen Kirchenrecht "durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden".
Damit eine Eheschließung gültig ist, müssen die Partner ehefähig sein (also beispielsweise nicht durch Blutsverwandtschaft oder ein bestehendes Eheband behindert sein), ausreichenden Ehewillen bekunden (also nicht etwa aufgrund von Täuschung oder Zwang heiraten) und bestimmte Formpflichten erfüllen (unter anderem die Anwesenheit von Zeugen).
Ist eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Ehe nichtig. Gegebenenfalls kann sie nachträglich gültig gemacht oder aber in einem kirchenrechtlichen Verfahren für ungültig erklärt werden. Eine Art Scheidung kennt das Kirchenrecht nur in Sonderfällen: Wenn eine Ehe gültig geschlossen, aber noch nicht vollzogen wurde, kann der Papst auf Bitten eines oder beider Gatten die Auflösung gewähren. Auch Ehen zwischen oder mit Ungetauften können unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden.
Eine zerrüttete Beziehung und selbst ein Ehebruch hebt die Gültigkeit einer Ehe nicht auf. Das betroffene Paar kann mit kirchlicher Billigung das Zusammenleben aufgeben; das Eheband bleibt aber bestehen. Eine Wiederheirat - auch durch den verlassenen oder betrogenen Partner - stünde damit in Gegensatz zur Unauflöslichkeit. (kna/Stand 17.06.16)