Eine Amtsenthebung ist in der katholischen Kirche grundsätzlich von einer Entlassung aus dem Klerikerstand zu unterscheiden. Mit dem Kirchenamt ist jeder Dienst gemeint, "der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zwecks dient" (Can. 145 CIC).
Zu den wichtigen Ämtern innerhalb der kirchlichen Verfassung gehört das des Pfarrers, der als eigener Hirte der ihm anvertrauten Pfarrei gilt. Eine Amtsenthebung erfolgt laut Kirchenrecht entweder durch ein erlassenes Dekret der zuständigen Autorität oder von Rechts wegen. Letzterem liegen Verlust der Klerikerstandes, Abfall vom Glauben oder das Eingehen einer Zivilehe zugrunde.
Eines auf unbestimmte Zeit übertragenen Amtes kann ein Pfarrer nur aus schwerwiegenden Gründen enthoben werden. Dafür ist im Kirchenrecht eine festgelegte Verfahrensweise einzuhalten. Der Bischof hat den vorliegenden Grund mit zwei aus dem Priesterrat gewählten Pfarrern zu erörtern.
Gelangt man zu der Überzeugung, dass eine Amtsenthebung erfolgen soll, hat der Bischof die Aufgabe, dem Betreffenden den Grund und die Beweise zu nennen und ihn "väterlich aufzufordern" innerhalb von 15 Tagen auf sein Amt zu verzichten.
Hält der Betroffene die Frist nicht ein, wiederholt der Bischof seine Aufforderung unter Verlängerung der Frist. Verstreicht diese abermals oder lehnt der Betroffene erneut ab, erlässt der Bischof das Enthebungsdekret.
Der zu enthebende Pfarrer hat allerdings weiterhin die Möglichkeit, den geltend gemachten Enthebungsgrund zu bestreiten und Gründe für seine Haltung vorzubringen. Auch eine Akteneinsicht ist möglich, wie auch der Bischof die Angelegenheit erneut mit den zwei vom Priesterrat gewählten Pfarrern erörtern kann. Er kann dann aber auch schließlich die Enthebung anordnen und ein entsprechendes Dekret erlassen.
Nach der Enthebung hat der Bischof Maßnahmen für die weitere Versorgung des enthobenen Pfarrers zu treffen. Dieser muss sich nun der Ausübung seines Amtes enthalten und das Pfarrhaus räumen.
Erfolgt in Rom eine Beschwerde gegen ein Amtsenthebungsdekret, kann, solange diese aufrechterhalten wird, kein neuer Pfarrer ernannt werden. Die Aufgaben werden in dieser Zeit von einem Pfarradministrator übernommen. (KNA)