Bundesgerichtshof fällt Urteil zu Leihmutterschaft

Kindeswohl entscheidend

Gerichtserfolg für ein schwules Paar: Es kann sich jetzt in Deutschland als Eltern anerkennen lassen. Die Männer hatten ein Kind von einer Leihmutter in den USA austragen lassen.

Gerichtserfolg für schwules Paar  (dpa)
Gerichtserfolg für schwules Paar / ( dpa )

Das Kindeswohl und die Rechte eines Kindes sind nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) wesentliche Maßstäbe für familienrechtlich komplizierte Entscheidungen. Im konkreten Fall ging es um ein schwules Paar. Es ließ 2010 mit dem Samen eines der beiden Männer und mit einer anonymen Eizelle von einer US-amerikanischen Leihmutter ein Kind austragen. Vor dreieinhalb Jahren kam das Kind zur Welt, es lebt mit seinen beiden Vätern in Berlin. Der Beschluss des BGH ist weitreichend, denn Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.

Ein kalifornisches Gericht entschied, beide Männer seien Eltern des Kindes. Das Amtsgericht Schöneberg und das Kammergericht Berlin lehnten die Anerkennung der Entscheidung ab, weil solche Leihmuttergeschäfte nach deutschem Recht verboten sind. Der BGH hob am Freitag die Urteile auf. Das Standesamt muss nun beide verpartnerten Männer als Eltern eintragen.

Kindeswohl vorrangig

Die Berliner Gerichte argumentierten, die standesamtliche Eintragung beider Männer als Eltern sei mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts unvereinbar. Die Ablehnung der Ersatz- und Leihmutterschaft sei als grundlegende Wertentscheidung und Kernbestand deutschen Rechts anzusehen.

Der BGH entschied nun, das kalifornische Gericht sei zuständig gewesen. Bei weiteren Urteilen sei das Kindeswohl entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig zu berücksichtigen. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse mit Blick auf den Elternstatus das Recht der Kinder auf Achtung des Privatlebens berücksichtigt werden. Die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung sei ein Teil der Identität eines Kindes.

Ausländisches Recht nicht im großen Widerspruch

Die "Gesamtschau aller Umstände" führt laut BGH dazu, dass die aufgrund ausländischen Rechts getroffene Feststellung eines Gerichts zur Elternschaft "den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts jedenfalls nicht in einem solchen Maß widerspricht, das eine Anerkennung der Entscheidung als im Ergebnis untragbar" anzusehen sei. Das Kindeswohl spreche "eher für als gegen eine Anerkennung".

Die "generalpräventiven Erwägungen" etwa zur Leihmutterschaft hätten nur Konsequenzen für Deutschland. Wörtlich heißt es: "Steht das Kindeswohl im Mittelpunkt der Betrachtung, so ist festzuhalten, dass das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinen Einfluss hat und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann." Ob eine andere Beurteilung möglich ist, wenn kein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt oder die Leihmutter genetische Mutter ist, ließ der BGH offen.


Quelle:
KNA , dpa