Entscheidung Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Kein voller Flüchtlingsstatus für unverfolgte Syrer

Die Flucht aus Syrien, die damit oft verbundene illegale Ausreise und der Antrag auf Asyl rechtfertigen reichen nicht aus, um nach deutschem Recht den vollen Flüchtlingsstatus zu erhalten. So hat ein Oberverwaltungsgericht nun entschieden.

Justitia verkörpert die Gerichtsbarkeit (dpa)
Justitia verkörpert die Gerichtsbarkeit / ( dpa )

"Erhalten Flüchtlinge, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, den umfassenden Flüchtlingsstatus oder ist ihnen nur der sogenannte subsidiäre Schutz zu gewähren?", mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz am Freitag beschäftigt. Eine erste Antwort lautet sinngemäß: "Grundsätzlich nicht." (AZ: 1 A 10918/16.OVG, 1 A 10920/16.OVG und 1 A 10922/16.OVG)

Geklagt hatten Asylbewerber, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jeweils subsidiären Schutz gewährt hatte. Nachdem das Verwaltungsgericht Trier das Bundesamt verpflichtet hatte, den Klägern vollen Schutz zu gewähren, ging das Bundesamt widerum in die Berufung. Die wurde vom OVG Rheinland-Pfalz wegen allgemeiner Bedeutung zugelassen. Insgesamt sollen etwa 300 Berufungen vorliegen.

Mündliche Verhandlung am Freitag

Da ihnen nicht wegen ihrer Ausreise und ihres gestellten Asylantrags politische Verfolgung durch den syrischen Staat drohe, könne man den Asylbewerbern auch aus diesen Gründen nicht den vollen Schutz gewähren, erklärte das Gericht am Freitagabend in Koblenz.  Voraussetzung für den vollen Flüchtlingsstatus sei, dass dem Betroffenen in seinem Heimatland eine Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. 

Dem Gericht lägen indes keine ausreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass alleine die illegale Ausreise, der längere Auslandsaufenthalt und der gestellte Asylantrag bei einer Rückkehr nach Syrien zu Verfolgung führen würden. Dagegen spreche vor allem, dass seit Beginn des Bürgerkriegs massenhaft Syrer ausgereist seien.

Auch dass sich die Kläger dem Wehrdienst entzogen hätten und aus der Region Homs kämen, gebe keinen Anlass für eine andere Beurteilung, erklärte das Gericht weiter. Dagegen hatte das Verwaltungsgericht Trier noch im Oktober erklärt, der syrische Staat nehme die illegale Ausreise, den Aufenthalt im Ausland und den Asylantrag zum Anlass, eine regierungsfeindliche Gesinnung zu vermuten. Daher drohe Flüchtlingen bei einer Rückkehr politische Verfolgung.

Was bedeutet "voller Flüchtlingsstatus"?

Der volle Flüchtlingsstatus gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von zunächst drei Jahren, der subsidiäre Schutz nur von einem Jahr.

Zudem können anerkannte Flüchtlinge ihre Familien nachholen, subsidiär Schutzberechtigte zurzeit aber nicht. Flüchtlingsinitiativen und Menschenrechtsorganisationen kritisieren die im März in Kraft getretene Einschränkung beim Familiennachzug, die für zwei Jahre gilt.


Quelle:
epd