Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erklärte die Klage am Dienstag für unzulässig. Der Fall war bereits am 13. Dezember mündlich verhandelt worden. Damals wurde noch kein Urteil gefällt (Az VerfGH 8/15).
Die Klage hatte sich gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz gerichtet, das den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülern regelt. Die Kommunen waren der Auffassung, es verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht gemeindlicher Selbstverwaltung. Für sie als Schulträger entstünden durch die Inklusion wesentliche Kosten, die vom Land nicht ausreichend ausgeglichen würden. Das Land habe die sogenannte Konnexität im Gesetz nicht anerkannt, wonach bei der Übertragung von Aufgaben entstehende Kosten von Land getragen werden müssen.
Seit zwei Jahre inklusiver Unterricht in NRW
Wie das Gericht weiter erläuterte, wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz dann angezeigt gewesen, wenn eine Belastungsausgleichsregelung völlig gefehlt hätte. Das sei aber nicht der Fall, da die Landesregierung den Ausgleich in einem zeitgleich in Kraft getretenen eigenen Gesetz geregelt habe. Gegen dieses sogenannte Inklusionsaufwendungsgesetz hätten die Kommunen gegebenenfalls klagen müssen, so die Richter.
Hintergrund ist der seit 2013 in NRW bestehende Rechtsanspruch auf Unterricht in Regelschulen für alle Schüler. Seit dem Schuljahr 2014/15 wird der gemeinsame Unterricht schrittweise eingeführt. Bisher überwies das Land den Kommunen für die dadurch entstehenden Belastungen 35 Millionen Euro. Insgesamt stellt das Land etwa für den barrierefreien Umbau von Schulen und für Lernmittel 175 Millionen Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren bereit.
VEB: Inklusionsleistungen der Kommunen müssen verbessert werden
Die nordrhein-westfälische Landesregierung begrüßte die Entscheidung. "Der Verfassungsgerichtshof hat heute die Linie der Landesregierung bestätigt", so Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne). "Er stellt damit fest, dass das Land durch das Erste Gesetz zur Umsetzung der Inklusion die Selbstverwaltung und Verantwortung der Kommunen nicht beschnitten hat."
Der Landkreistag NRW betonte, die Pflicht des Landes zum Kostenausgleich bleibe bestehen. Der Gerichtshof habe sich nicht mit der Sachfrage befasst, so Hauptgeschäftsführer Martin Klein. "Die Entscheidung bestätigt damit das Bekenntnis des Landes zu seiner Verfassungspflicht, die benötigten Mittel für die schulische Inklusion zur Verfügung zu stellen."
Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) NRW kritisierte das Urteil. Die Entscheidung verhindere eine "dringend notwendige Verbesserung der erforderlichen Inklusionsleistungen der Kommunen", sagte der VBE-Vorsitzende Udo Beckmann. Der Verband forderte zudem landesweite verbindliche Standards bei der Inklusion.