Die Bundesländer sind frei, entsprechende Schultypen einzurichten, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss klar. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Familie aus Nordrhein-Westfalen ab.
Aus staatlichen Mitteln finanziert
Die Eltern wollten trotz ihres muslimischen Glaubens ihren Sohn auf eine staatliche katholische Bekenntnisgrundschule schicken. Entsprechende Schulen gibt es in NRW und Niedersachsen. Sie werden aus staatlichen Mitteln voll finanziert. Im vorliegenden Fall war die Schule lediglich 150 Meter von dem Wohnort der Eltern entfernt. Der Schulweg zu einer öffentlichen Gemeinschaftsgrundschule betrug 3,3 Kilometer.
"kein Anspruch auf Aufnahme"
Der Schulleiter der Bekenntnisgrundschule teilte den Eltern mit, dass nicht-katholische Schüler keinen Anspruch auf Aufnahme in die Schule hätten. Sie sei aber möglich, wenn die Eltern unterschreiben würden, dass ihr Sohn am katholischen Unterricht und am Besuch des Schulgottesdienstes teilnehmen wird.
Religionsunterricht und Schulgottesdienste
Die muslimischen Eltern weigerten sich und wollten die Aufnahme gerichtlich erzwingen, ohne dass ihr Sohn den Religionsunterricht oder den Schulgottesdienst besuchen muss. Es handele sich um eine staatliche Schule, so dass diese zur religiösen Neutralität verpflichtet sei.
Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Begründung als unzulässig zurück. Der pauschale Verweis auf das staatliche Neutralitätsgebot reiche nicht aus. Der Staat müsse dieses zwar achten, aber das Grundgesetz erlaube staatliche Bekenntnisschulen. Die Bundesländer hätten einen weiten Spielraum, wie sie ihr Schulwesen gestalten, betonte das Bundesverfassungsgericht.
Begründung des Bundesverfassungsgerichts
In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: "Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht in hinreichend substantiierter Weise auf."
Aufnahme nur bei Einverständnis und Kapazität
Ein Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule stünde den "bekenntnisfremden Eltern und Schülern nur ausnahmsweise zu". Dieser setze voraus, dass noch Kapazität vorhanden sei, und dass die Eltern die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze bejahten. Das Gericht meint hiermit das Einverständnis der Eltern zur "Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses".
"Elementarer Kern der Schule"
Die Besonderheit der Bekenntnisschule wird hier deutlich. "Der Religionsunterricht sei an einer Bekenntnisschule nicht nur ordentliches Lehrfach, sondern gehöre zum elementaren Kern der Schule und mache einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus", so das Bundesverfassungsgericht in seiner Ablehnung der Verfassungsbeschwerde.