Bayerisches Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bestätigt

Gebot der Neutralität

Bayerische angehende Juristinnen dürfen im Gerichtssaal kein Kopftuch tragen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Vorschrift am Mittwoch in München. Juristen müssten im Gericht weltanschaulich neutral bleiben, hieß es.

Muslimische Jurastudentin klagt wegen Kopftuch / © Karl-Josef Hildenbrand (dpa)
Muslimische Jurastudentin klagt wegen Kopftuch / © Karl-Josef Hildenbrand ( dpa )

Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Augsburger Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 auf. Dieses hatte einer angehenden muslimischen Juristin aus Augsburg zunächst recht gegeben, die in der entsprechenden Dienstanweisung eine Diskriminierung ohne Rechtsgrundlage sah. Daraufhin ging der Freistaat in Berufung.

Juristen müssten im Gerichtssaal weltanschaulich neutral bleiben, deshalb dürften sie keine religiös motivierten Kleidungsstücke tragen, so die nun bestätigte Auffassung des bayerischen Justizministeriums. Am 22. Februar hatte der Landtag ein neues Richter- und Staatsanwältegesetz beschlossen, das diese Regelung bekräftigt. Es tritt zum 1. April in Kraft und verbietet haupt- und ehrenamtlichen Richtern, Staatsanwälten und Rechtsreferendaren bei "Tätigkeiten mit Außenkontakt" das sichtbare Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Kleidung. Damit soll das Vertrauen der Bürger in die Unabhängigkeit des Rechtsstaates gestärkt werden.

Das neue Gesetz war auch durch den Rechtsstreit befördert worden. Schon 2017 hatte der baden-württembergische Landtag ein ähnliches Gesetz verabschiedet, das durch den Fall mit veranlasst worden war. Die Augsburger Klägerin hat inzwischen ihre zweite juristische Staatsprüfung absolviert und arbeitet an der Universität Augsburg an ihrer Doktorarbeit.

Klägerin sieht die eigentliche Frage nicht beantwortet

Der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) erklärte nach der Verkündung, es werde im Freistaat auch künftig keine Rechtsreferendarinnen geben, die auf der Richterbank, beim staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst oder bei sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten ein Kopftuch tragen: "Es ist für das Vertrauen der Bürger in die Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz unabdingbar, dass schon das äußere Erscheinungsbild nicht den geringsten Anschein von Voreingenommenheit erweckt."

Vonseiten der Klägerin hieß es nach Verhandlungsende, das Gericht habe die eigentliche Frage, ob die Auflage ohne Rechtsgrundlage rechtswidrig war, erfolgreich umgangen: "Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der monatelangen Zurücksetzung einer muslimischen Referendarin in der juristischen Ausbildung kein nachträgliches Feststellungsinteresse - selbst dann nicht, wenn die Auflage offen diskriminierend war. Meines Erachtens ist dies mit meinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar."

Anwalt: Offensichtliche Diskriminierung nicht korrigiert

Ihr Anwalt bekräftigte, die erste Instanz in Augsburg habe "unmissverständlich klar gemacht, dass die Auflage rechtswidrig war". Am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei es aber auch darum gegangen, "dass eine Rechtsreferendarin in Bayern ihre Ausbildung 'unter dem Kreuz' im Gerichtssaal absolvieren, dafür aber ihr Kopftuch ablegen soll". Der VGH habe die Gelegenheit verpasst, diese offensichtliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit zu korrigieren.

Nach Angaben des Justizministeriums gab es in den vergangenen zehn Jahren einen weiteren Fall dieser Art. Auch damals, 2008, habe es sich um eine muslimische Rechtsreferendarin mit Kopftuch gehandelt. Als Antwort auf den Fall habe das Justizministerium eine Auflage eingeführt, die zu Neutralität im Erscheinungsbild verpflichtet.


Quelle:
KNA , epd